Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.
Teaser
Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen.
Verfahrensablauf
- Sie senden die Abmeldung der Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
- Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
Voraussetzungen
Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (zum Beispiel Entsorgung oder Verkauf)
- Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden.
Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.
Herausgebende Stelle
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein (MEKUN)
Fachlich freigegeben durch
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein (MEKUN)
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen und Formulare
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 43.1 - Immissionsschutz (Metall, Strahlenschutz)
Kreuzberger Ring 17a + b
65205
+49 611 3309-2449
+49 611 3309-2444
immissionsschutz-wi(at)rpda.hessen.de
Strahlenschutz-Wi(at)rpda.hessen.de
zur Webseite des Regierungspräsidium Darmstadt - IV / Wi 43.1
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr