Satzung Stadtentwässerung
2. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 9.3.2005
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I, S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBL.I S. 786) sowie der §§ 1 bis 5a und 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970, (GVBI. I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.Januar 2005 (GVBI. S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim am Taunus am 07.11.2012 folgenden Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus beschlossen.
Artikel 1
§ 24 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Der Aufwand für die Herstellung oder Erneuerung, der Veränderung, Beseitigung (Stilllegung) und die Kosten für die Unterhaltung der Anschlussleitungen sind der Stadt in der tatsächlichen entstandenen Höhe zu erstatten.
Absatz 2 wird gestrichen.
Aus den nachfolgenden Absätzen (3) bis (6), werden künftig die Absätze (2) bis (5).
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt ab dem 01.01.2013 in Kraft
Hofheim am Taunus, den 13. November 2012
Der Magistrat
gez. Exner
Erster Stadtrat
3. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 09.03.2005
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Dezember 2011 (GVBL.I S. 786) sowie der §§ 1 bis 5a, 11 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBI I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBI. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim am Taunus am 13.11.2013 folgenden Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 17.12.1997 beschlossen.
Artikel 1
Die nachfolgenden Bestimmungen wurden neu eingefügt, ergänzt oder geändert. Neu eingefügte Bestimmungen haben zur Folge, dass die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen oder Verweise auf bestehende Paragraphen entsprechend angepasst werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Anschlussleitungen
Leitungen von der Sammelleitung bis zum Reinigungs- und Übergabeschacht bzw. bis zur Grundstücksgrenze, soweit ein Reinigungs- und Übergabeschacht nicht vorhanden ist.
Grundleitungen
Grundleitungen sind die im Erdreich oder in der Bodenplatte unzugänglich verlegten Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, die das Abwasser in der Regel dem Anschlusskanal zuführen.
Zuleitungskanäle
Zuleitungskanäle sind die Anschlussleitungen und die Grundleitungen.
§ 5 Grundstücksanschluss
(4) Die Stadt bestimmt Art und Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung und der Grundstücksentwässerungsanlage sowie Art und Lage des Reinigungs- und Übergabeschachts (Revisionsschacht) nach den Verhältnissen der einzelnen Grundstücke. Der zu errichtende Revisionsschacht muss den Anforderungen der jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses entsprechen.
(5) Anschlussleitung steht im Eigentum der Stadt und wird ausschließlich von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf Kosten des Anschlussnehmers hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt (stillgelegt). Für die Kostenerstattung gilt § 25 dieser Satzung. Gewährleistungsansprüche aus der Durchführung der hierzu erforderlichen Arbeiten werden von der Stadt als Auftraggeberin im eigenen Namen geltend gemacht. Führt die Stadt diese Arbeiten in Eigenleistung aus, leistet sie hierfür Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Zuleitungskanäle
(1) Die Stadt überprüft den ordnungsgemäßen Betrieb des Zuleitungskanals zum öffentlichen Kanal im Rahmen ihrer Überwachungspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Hessische Wassergesetz gemäß den Bestimmungen der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23.07.2010 (GVBl. I S. 257). Die Überprüfung erfolgt durch eine Kamerabefahrung. Die Überprüfung erfolgt durch die Stadt selbst oder durch von der Stadt beauftragte Dritte Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Überprüfung.
(2) Stellt die Stadt bei der Überprüfung eines Zuleitungskanals zum öffentlichen Kanal fest, dass die Kamerabefahrung nicht in einem Zug durchgeführt werden kann, dass der Zuleitungskanal schadhaft ist oder in sonstiger Weise nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann die Stadt vom Grundstückseigentümer verlangen, den restlichen nicht befahrenen Zuleitungskanal in eigener Verantwortung zu untersuchen bzw. den Zuleitungskanal in einen ordnungsgemäßen, den all-gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen und dies der Stadt innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis müssen die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand des Zuleitungskanals hervorgehen. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.
(3) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Be-trieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist
§ 8 Grundstückskläreinrichtungen
(7) Für die Entleerung und Beseitigung nach Abs. 6 erhebt die Stadt Gebühren gemäß § 32 dieser Satzung.
§ 9 Genehmigungspflicht
§ 10 Pflichten des Abwassereinleiters
§11 Vorbehandlungs-/ Abscheideranlagen
(1) Einleiter von nicht häuslichem Abwasser sind auf Verlangen der Stadt verpflichtet, das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage vorzubehandeln. Dies gilt insbesondere, wenn nachteilige Wirkungen nach § 12 Abs. 1 zu erwarten sind.
§ 12 Allgemeine Einleitungsbedingungen
§ 13 Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser
§ 14 Abwasserüberwachung
(5) Die Überwachung erfolgt unter Zugrundelegung der in § 13 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwerte, der in Erlaubnissen gemäß § 15 Abs. 1 HWG festgesetzten Werte und der in wasser-rechtlichen Genehmigungen gemäß § 50 HWG enthaltenen Vorgaben. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.
(9) Für die Überwachung erhebt die Stadt von dem Abwassereinleiter Gebühren gemäß § 33 dieser Satzung.
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Abwasserbeitrag
(2) Beitragsmaßstab für den Abwasserbeitrag ist die zulässige Geschossfläche des Grundstückes. Für die Ermittlung der Geschossflächenzahl gelten die §§ 17 und 18.
§ 17 Geschossfläche in beplanten Gebieten
§ 18 Geschossfläche in unbeplanten Gebieten
(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 3 – 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 19 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 20 Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der Einrichtung, im Falle einer Teilmaßnahme oder einer Abschnittsbildung mit der Fertigstellung des Teils oder Abschnitts der Einrichtung. Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Einrichtung erhoben, so entsteht die Beitragspflicht sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung, die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen (§ 11, Abs. 8 KAG).
(2) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Teilfertigstellung (Abs. 1) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar oder erhalten sie einen bei Fertigstellung nicht geplanten Anschluss, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluss.
§ 21 Beitragspflichtige
(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Im Falle des Abs.1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs.2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
§ 22 Fälligkeit
§ 23 Vorausleistungen
(1) Vorausleistungen können unabhängig vom Bauvorschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstel-lung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maß-nahme erhoben werden. § 22 gilt entsprechend.
(2) Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Voraus-leistung zu erstatten ist.
§ 24 Ablösung des Abwasserbeitrages
§ 25 Anschlusskosten
§ 26 Benutzungsgebühren
(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umgelegt wird, sowie der Aufwand, welcher der Stadt im Zusammenhang mit der in § 7 Abs. 1 bis Abs. 2 geregelten Überwachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal gemäß den Bestimmungen der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257) entsteht, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.
§ 27 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage ist der nach § 29 ermittelte Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
§ 28 Gebührenzuschläge für nicht häusliches Schmutzwasser
(2) Ein erheblich erhöhter Aufwand liegt vor, wenn die Verschmutzung des Abwassers, dargestellt als chemischer Sauerstoffbedarf - CSB (ermittelt aus der qualifizierten, nicht abgesetzten, homogenisier-ten Stichprobe nach DIN 38 409-H 41) den Wert von 600 mg/l übersteigt. Die höhere Schmutzwasser-gebühr errechnet sich in diesem Fall nach der Formel G x (0,5 x (festgestellter CSB/600) + 0,5) wobei G die nach § 27 ermittelte Schmutzwassergebühr ist. (3) Ein erheblich erhöhter Aufwand liegt auch dann vor, wenn die Schädlichkeit des Schmutzwassers durch eine oder mehrere Überschreitung/en der in § 13 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerte (einschl. der Frachtbegrenzungen) in der Stichprobe festgestellt wird. In diesem Fall erhöht sich die Schmutzwassergebühr nach § 27 nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
Summe der Überschreitungen 0 – 100 101 – 200 201 – 300
Erhöhung der Schmutzwassergebühr 0 10 20
Für jede weitere angefangene 100 % Überschreitung erhöht sich die Schmutzwassergebühr nach § 27 um weitere 10 %.
(5) Bei einer einmaligen Überschreitung der Einleitungsgrenzwerte nach § 13 Abs. 1 in einem Zeitraum von zwei Jahren (Störfall) kann die Stadt von der Erhebung einer erhöhten Schmutzwassergebühr absehen, wenn der Abwassereinleiter dies unter Darlegung der Umstände, die zu dem Störfall geführt haben, beantragt und Maßnahmen nachweist, die ein wiederholtes Eintreten des Störfalls verhindern.
§ 29 Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs
§ 30 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
§ 31 Mitwirkungspflichten der Gebührenpflichtigen
§ 32 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus abflusslosen Gruben
Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr wird in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
§ 33 Überwachungsgebühren
§ 34 Verwaltungsgebühren
(2) Für jede Rechnungsstellung gemäß § 28 und § 32 dieser Satzung ist eine Verwaltungsgebühr von 13,00 EURO zu zahlen. § 35 Entstehen der Gebühren
(3) Die Überwachungsgebühren (§ 33) entstehen mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses.
(4) Die Verwaltungsgebühren (§ 34) entstehen mit der Vornahme der jeweiligen Amtshandlung.
§ 36 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(3) Die Gebühren für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus abflusslosen Gruben, die Überwachungsgebühren nach § 33 und die Verwaltungsgebühren nach § 34 werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 37 Gebührenpflichtige
(2) Gebührenpflichtig für die Überwachungsgebühr gemäß § 33 ist – neben den in Absatz 1 genannten Personen – auch derjenige, der für die besondere Beschaffenheit des Abwassers verantwortlich ist.
(5) Die Gebühren nach § 26 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 38 Kleineinleiterabgabe
§ 39 Haftung
§ 40 Zwangsmittel
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die öffentliche Abwasseranlage anschließt;
2. § 3 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuführt;
3. § 5 Abs. 1 ein Grundstück ohne Gestattung nicht unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlage anschließt;
4. § 6 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, betreibt und beseitigt (stilllegt);
5. § 6 Abs. 6 Mängel trotz Aufforderung durch den Beauftragten der Stadt nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt;
6. § 7 Abs.2 keinen Nachweis über den ordnungsgemäßen Betrieb des Zuleitungskanal vorlegt;
7. § 8 Abs. 2 Grundstückskläreinrichtungen nicht ordnungsgemäß betreibt;
8. § 8 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt;
9. § 8 Abs. 5 Niederschlagswasser und die weiteren dort genannten Stoffe in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;
10. § 9 Abs. 1 den Anschluss eines Grundstücks ohne Genehmigung vornimmt;
11. § 10 Abs. 2 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
12. § 10 Abs. 3 Störungen des Betriebsablaufes der Grundstücksentwässerungsanlage nicht unverzüglich der Stadt mitteilt;
13. § 10 Abs. 4 wesentliche Änderungen von Art, Menge, Verschmutzungsgrad oder Schlammanteil des Abwassers der Stadt nicht unaufgefordert mitteilt;
14. § 10 Abs. 5 geplante bauliche Veränderungen an den Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt nicht rechtzeitig anzeigt;
15. § 10 Abs. 6 Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht der Stadt nicht unverzüglich mitteilt;
16. § 11 Abs. 1 dem Verlangen der Stadt nicht nachkommt, Vorbehandlungsanlagen zu errichten;
17. § 11 Abs. 2, 3 und 4 Abscheideranlagen nicht ordnungsgemäß errichtet oder betreibt;
18. § 11 Abs. 5 Abscheideranlagen nicht entsprechend den dort genannten Vorgaben überprüfen oder ggf. vorhandene Mängel an Abscheideranlagen nicht beseitigen lässt;
19. § 12 Abs. 1 Abwasser einleitet;
20. § 12 Abs. 2 die dort genannten Abfälle und Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einbringt;
21. § 12 Abs. 4 Grund-, Quell- oder Dränagewasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;
22. § 12 Abs. 5 die dort genannten Anlagen an die öffentliche Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;
23. § 13 Abs. 1 die in dieser Vorschrift oder entgegen § 13 Abs. 3 die von der Stadt festgesetzten Grenzwerte oder Frachtmengenbegrenzungen überschreitet;
24. § 13 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;
25. § 14 Abs. 2 einen Kontroll- und Übergabeschacht nicht errichtet;
26. § 14 Abs. 3 die Überwachung und Durchführung von Kontrollen verhindert;
27. § 15 bestehende Grundstücksentwässerungseinrichtungen nicht innerhalb der geforderten Frist den Anforderungen dieser Satzung anpasst;
28. § 31 Abs. 1 und 2 seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder Beauftragte der Stadt, die die Bemessungsgrundlagen feststellen oder überprüfen wollen, an der Betretung seines Grundstücks hindert;
29. § 31 Abs. 3 Änderungen der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen nicht unverzüglich mitteilt oder insoweit zu seinen Gunsten falsche Angaben macht.
§ 42 Speicherung personenbezogener Daten
§ 43 Überleitungsvorschriften
§ 44 Inkrafttreten
Artikel 2
Dieser Nachtrag tritt ab 01.01.2014 in Kraft
Hofheim am Taunus, den 20. November 2013
Der Magistrat
gez. Exner
Erster Stadtrat
4. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 09.03.2005
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178) sowie der §§ 1 bis 5a, 11 und 14 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134 hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Hofheim am Taunus am 20.05.2015 folgenden 4. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus vom 09.03.2005 beschlossen:
Artikel 1
1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz unterliegt, der öffentlichen Abwasseranlage zuführen.
2.
§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 werden wie folgt gefasst:
(1) Die Stadt kann vom Anschluss- und Benutzungszwang absehen, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Wassergesetz oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 Hessisches Wassergesetz vorliegt.
(3) Im Übrigen soll Niederschlagswasser nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Ziffer 2 Hessisches Wassergesetz verwertet werden.
3.
§ 5 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Anschlussleitung steht im Eigentum der Stadt und wird ausschließlich von der Stadt oder einem von Ihr beauftragten Unternehmen auf Kosten des Anschlussnehmers hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt (stillgelegt).Für die Kostenerstattung gilt §28 dieser Satzung. Gewährleistungsansprüche aus der Durchführung der hierzu erforderlichen Arbeiten werden von der Stadt als Auftraggeberin im eigenen Namen geltend gemacht. Führt die Stadt diese Arbeiten in Eigenleistung aus, leistet sie hierfür Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften.
4.
§ 6 Abs.1 und 3 werden wie folgt gefasst:
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage steht im Eigentum des jeweiligen Anschlussnehmers und muss nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten, betrieben und beseitigt (stillgelegt) werden.
Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch fachkundige Unternehmer ausgeführt werden. Die jeweils erforderlichen Kosten für Bau- und Installationsarbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage trägt der Anschlussnehmer.
(3) Der Anschlussnehmer hat insbesondere die Dichtheit seiner Grundstücksentwässerungsanlage sicherzustellen. Bei Neuanschlüssen und Erneuerungen ist ein schriftlicher Nachweis entsprechend DIN EN 1610 und Arbeitsblatt DWA-A 139 bzw. DIN EN 12889 und Arbeitsblatt DWA-A 125, oder DIN EN 805 bei Druckleitungen, vorzulegen.
5.
§ 8 Abs. 6 und Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Entleerung und Beseitigung des in den Grundstückskläreinrichtungen anfallenden Schlamms und Abwassers erfolgt durch die Stadt. Diese kann sich dabei Dritter bedienen. Die Entleerungszeiten werden von der Stadt festgesetzt und dem Anschlussnehmer rechtzeitig vor der Entleerung bekanntgegeben. Wird eine außerplanmäßige Leerung der Grundstückskläreinrichtungen notwendig, so ist der Anschlussnehmer verpflichtet, dies umgehend der Stadt mitzuteilen.
(7) Für die Entleerung und Beseitigung nach Abs. 6 erhebt die Stadt Gebühren gemäß § 35 dieser Satzung.
6.
§ 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist eine Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde erforderlich für
- das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage, für das in den Anhängen zur Abwasserverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, und
- das Einleiten von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage, das Stoffe enthält, die durch die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der Abwasserverordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung begrenzt sind. (§ 38 Hessisches Wassergesetz).
7.
§ 11 Abs.2 wird wie folgt gefasst:
(2) Einleiter von nicht häuslichem Abwasser, in dem Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle und Ölrückstände in unzulässiger Menge anfallen, haben Anlagen zur Abscheidung dieser Stoffe einzubauen und ordnungsgemäß zu betreiben.
a. Bei Anfall von Leichtflüssigkeiten wie Benzin, mineralischem Öl usw. an Tankstellen, Waschanlagen, Werkstätten, Tanklagern, Tiefgaragen, usw. sind Leichtflüssigkeitsabscheider gemäß DIN EN 858 in Verbindung mit DIN 1999 Teil 100 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich. Können die Grenzwerte nach § 12 Abs. 1 dieser Satzung hiermit nicht eingehalten werden, ist eine weitergehende Abwasserbehandlung (z.B. Emulsionsspaltung) notwendig.
b. Bei Anfall von organischen Fetten und Ölen sind mindestens Fettabscheider gemäß DIN EN 1825 in Verbindung mit DIN 4040 Teil 100 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich. Bei geringer Abwassermenge oder -belastung kann auf Antrag durch Bescheid widerruflich auf den Einbau einer Fettabscheideanlage verzichtet werden.
Das Abscheidegut ist unter Berücksichtigung des Abfallrechts zu beseitigen.
8.
§ 13 Abs. 1 und Abs. 11 werden wie folgt gefasst:
(1) Für das Einleiten von nicht häuslichem Abwasser (Abwasser aus Industrie und Gewerbegebieten oder vergleichbaren Einrichtungen wie z.B. Krankenhäusern) gelten - soweit nicht durch wasserrechtliche Bescheide die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten qualifizierten Stichprobe:
Messverfahren | Dimension | Grenzwert | ||
1. | Physikalische Parameter | |||
1.1 | Temperatur | DIN 38404-4 | °C | 35 |
1.2 | pH-Wert | DIN 38404-5 | - | 6,5 - 10 |
2. | Organische Stoffe und Lösungsmittel | |||
2.1 | Organische Lösungsmittel (BTEX) bestimmt als Summe von Benzol und dessen Derivaten (Benzol, Ethylbenzol, Toluol, isomere Xylole) mittels Gaschromatographie | DIN 38407-9 | mg/l | 10 |
2.2 | Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW), berechnet als organisch gebundenes Chlor (die Einzelergebnisse werden in Chlorid umgerechnet und dann addiert)1 mittels Gaschromatographie | DIN EN ISO 10301 | mg/l | 1 |
2.3 | Adsorbierbare organische Halogenverbindungen, angegeben als Chlorid (AOX) | DIN EN 1485 bzw. DIN 38409-22² | mg/l | 1 |
2.4 | Phenolindex | DIN 38409-16 | mg/l | 20 |
2.5 | Kohlenwasserstoffe H 53 (Mineralöl und Mineralölprodukte) | DIN EN ISO 9377-2 | mg/l | 20 |
2.6 | Extrahierbare schwerflüchtige lipophile Stoffe (z. B. organische Fette) | Vorschlag für ein DEV H56 | mg/l | 250 |
3. | Anorganische Stoffe (gelöst) | |||
3.1 | Ammonium, berechnet als Stickstoff | DIN 38406-5 DIN EN ISO 11732 | mg N/l | 100 |
3.2 | Nitrit, berechnet als Stickstoff | DIN EN 26777 DIN EN ISO 10304-2 DIN EN ISO 13395 | mg N/l | 5 |
3.3 | Cyanid, leicht freisetzbar | DIN 38405-13 DIN EN ISO 14403 | mg/l | 0,2 |
3.4 | Cyanid gesamt | DIN 38405-13 DIN EN ISO 14403 | mg/l | - |
3.5 | Sulfat | DIN 38405-5 DIN EN ISO 10304-2 | mg/l | 400 |
4. | Anorganische Stoffe (gesamt)3 | |||
4.1 | Arsen | DIN EN ISO 11969 | mg/l | 0,1 |
4.2 | Blei | DIN 38406-6-2 DIN 38406-16 | mg/l | 0,5 |
4.3 | Cadmium | DIN EN ISO 5961 | mg/l | 0,1 |
4.4 | Chrom | DIN EN 1233 | mg/l | 0,5 |
4.5 | Chrom-VI | DIN 38405-24 | mg/l | 0,1 |
4.6 | Kupfer | DIN 38406-7 | mg/l | 0,5 |
4.7 | Nickel | DIN 38406-11 | mg/l | 0,5 |
4.8 | Quecksilber | DIN EN 1483 DIN EN 12338 | mg/l | 0,05 |
4.9 | Silber | DIN 38406-18 | mg/l | 0,1 |
4.10 | Zink | DIN 38406-8 | mg/l | 2 |
4.11 | Zinn | DIN EN ISO 11969 | mg/l | 2 |
1 Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, Dichlormethan
2 Hochchloridverfahren
3 Anstelle der aufgeführten AAS-DIN-Verfahren ist für die Element-Bestimmung auch der Einsatz des ICP-Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig
Unabhängig von den festgesetzten Grenzwerten kann die Stadt Frachtmengenbegrenzungen festsetzen. Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach dem Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen und Messverfahren“ der Abwasserverordnung, in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
(11) Das Einleiten von Kondensaten aus privaten gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen (Brennwertanlagen) ist genehmigungsfrei, wenn die Bestimmungen und Richtwerte des Arbeitsblatt DWA-A 251 in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. Abweichend davon kann bei kleineren Erdgas-Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 200 KW auf eine Neutralisation verzichtet werden, wenn eine Durchmischung mit häuslichem Abwasser gewährleistet ist. Die Brennwertanlage ist fachgerecht an die Hausentwässerung anzuschließen.
9.
§ 14 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 9 werden wie folgt gefasst:
(3) Die Stadt überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Wassergesetz erlassenen Rechtsverordnung (Abwassereigenkontrollverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die Stadt einen Dritten betrauen.
(5) Die Überwachung erfolgt unter Zugrundelegung der in § 13 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwerte, der in Erlaubnissen gemäß § 58 WHG festgesetzten Werte und der in wasserrechtlichen Genehmigungen gemäß § 60 WHG enthaltenen Vorgaben. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.
(9) Für die Überwachung erhebt die Stadt von dem Abwassereinleiter Gebühren gemäß § 36 dieser Satzung.
10.
Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden durch folgende §§ 16 bis 21 ersetzt:
§ 16 Abwasserbeitrag
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung des anfallenden Aufwands für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasseranlagen (mit Ausnahme der Anschlussleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen, Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstücksklär-Einrichtungen und der Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von Dritten hergestellt, erweitert, erneuert oder unterhalten werden, sofern sich die Stadt dieser Anlagen und Einrichtungen für die Abwasserbeseitigung bedient) Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 17) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 18 bis 21).
(2) Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an eine Sammelleitung 5,03 EUR/m² Veranlagungsfläche.
(3) Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel der nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 17 bis 21) ermittelten Veranlagungsflächen zugrunde gelegt.
§ 17 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 16 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt
a) bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,
b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, die Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die - aus der Sicht des Innenbereichs - dem Außenbereich zugewandt ist (regelmäßig die gemeinsame Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage, in welcher die Abwassersammelleitung verlegt ist).
Überschreitet die bauliche, gewerbliche oder sonstige (abwasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Nutzung zu berücksichtigen, sofern diese Fläche dem Innenbereich angehört. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.
Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.
Bei in den Außenbereich hinausgehender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (abwasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist die Tiefe der übergreifenden Nutzung dergestalt zu berücksichtigen, dass die bebaute oder gewerblich (aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare) oder sonstiger (abwasserbeitragsrechtlich relevanter) Weise genutzte Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen - in Ansatz gebracht wird.
(3) Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt.
§ 18 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten
(1) Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.
Bei jedem weiteren Vollgeschoss
erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
(2) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.
(3) Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
(4) Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25,
b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,
d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5
e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,
f) Dauerkleingärten festsetzt, gilt 0,5,
g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
(5) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
(6) Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 20 entsprechend.
§ 19 Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 18 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 20 anzuwenden.
§ 20 Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
(1) Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe, geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(3) Die in § 18 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die
a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,
b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0,
c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt für die bebauten Teile dieser Grundstücke 1,0, für die Restfläche 0,1,
d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5,
e) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25
als Nutzungsfaktor.
§ 21 Nutzungsfaktor in Sonderfällen
(1) Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 17 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).
(2) Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 17 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 20 Abs. 1 bis 3.
(3) Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 18 bis 20 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend (bezogen auf die gemäß § 17 Abs. 2 b) Satz 5 ermittelte Grundstücksfläche).
11.
Die bisherigen §§ 19 bis 44 werden zu §§ 22 bis 47.
12.
§ 26 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(1) Vorausleistungen können unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme erhoben werden. §25 gilt entsprechend.
13.
§ 28 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(3) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig
(4) Die Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
(5) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 3 Satz 2 und 3 auf dem Erbbaurecht bzw. auf dem Wohnungs- und Teileigentum.
14.
§ 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umgelegt wird, sowie der nicht über § 28 gedeckte Aufwand, welcher der Stadt im Zusammenhang mit der in § 7 Abs. 1 bis Abs. 2 geregelten Überwachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal gemäß den Bestimmungen der Abwassereigenkontrollverordnung, in der jeweils gültigen Fassung entsteht, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.
15.
§ 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage ist der nach § 32 ermittelte Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
16.
§ 31 Abs. 2 bis 3 werden wie folgt gefasst:
(2) Ein erheblich erhöhter Aufwand liegt vor, wenn die Verschmutzung des Abwassers, dargestellt als chemischer Sauerstoffbedarf - CSB (ermittelt aus der qualifizierten, nicht abgesetzten, homogenisierten Stichprobe nach DIN 38 409-H 41) den Wert von 600 mg/l übersteigt. Die höhere Schmutzwassergebühr errechnet sich in diesem Fall nach der Formel
G x (0,5 x festgestellter CSB/600 + 0,5)
wobei G die nach § 30 ermittelte Schmutzwassergebühr ist.
(3) Ein erheblich erhöhter Aufwand liegt auch dann vor, wenn die Schädlichkeit des Schmutzwassers durch eine oder mehrere Überschreitung/en der in § 13 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerte (einschl. der Frachtbegrenzungen) in der Stichprobe festgestellt wird. In diesem Fall erhöht sich die Schmutzwassergebühr nach § 30 nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
Summe der Überschreitungen in Prozent | 0 – 100 | 101 – 200 | 201 – 300 |
Erhöhung der Schmutzwassergebühr in Prozent | 0 | 10 | 20 |
Für jede weitere angefangene 100 % Überschreitung erhöht sich die Schmutzwassergebühr nach § 30 um weitere 10 %.
17.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers sowie für jede Zwischenablesung hat der Gebührenpflichtige eine Verwaltungsgebühr von 30,50 EURO zu zahlen. Für die zweite und jede weitere Meßeinrichtung zum gleichen Ablesetermin ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 2,60 EURO.
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für jede Rechnungsstellung gemäß § 31 und § 35 dieser Satzung ist eine Verwaltungsgebühr von 13,00 EURO zu zahlen.
18.
§ 38 Abs. 3 und Abs. 4 werden wie folgt gefasst:
(3) Die Überwachungsgebühren (§ 36) entstehen mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses.
(4) Die Verwaltungsgebühren (§ 37) entstehen mit der Vornahme der jeweiligen Amtshandlung
19.
§ 39 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Gebühren für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus abflusslosen Gruben, die Überwachungsgebühren nach § 36 und die Verwaltungsgebühren nach § 37 werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
20.
§ 40 Abs. 2 und Abs. 5 werden wie folgt gefasst:
(2) Gebührenpflichtig für die Überwachungsgebühr gemäß § 36 ist – neben den in Absatz 1 genannten Personen – auch derjenige, der für die besondere Beschaffenheit des Abwassers verantwortlich ist.
(5) Die Gebühren nach § 29 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
21.
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die von der Stadt an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne §§ 8 und 9 Abs. 2 AbwAG und des § 8 Hess. AbwAG sind von den Eigentümern der Grundstücke zu ersetzen, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
22.
§ 44 Abs. 1wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die öffentliche Abwasseranlage anschließt;
2. § 3 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuführt;
3. § 5 Abs. 1 ein Grundstück ohne Gestattung nicht unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlage anschließt;
4. § 6 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, betreibt und beseitigt (stilllegt);
5. § 6 Abs. 6 Mängel trotz Aufforderung durch den Beauftragten der Stadt nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt;
6. § 7 Abs.2 keinen Nachweis über den ordnungsgemäßen Betrieb des Zuleitungskanal vorlegt;
7. § 8 Abs. 2 Grundstückskläreinrichtungen nicht ordnungsgemäß betreibt;
8. § 8 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt;
9. § 8 Abs. 5 Niederschlagswasser und die weiteren dort genannten Stoffe in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;
10. § 9 Abs. 1 den Anschluss eines Grundstücks ohne Genehmigung vornimmt;
11. § 10 Abs. 2 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
12. § 10 Abs. 3 Störungen des Betriebsablaufes der Grundstücksentwässerungsanlage nicht unverzüglich der Stadt mitteilt;
13. § 10 Abs. 4 wesentliche Änderungen von Art, Menge, Verschmutzungsgrad oder Schlammanteil des Abwassers der Stadt nicht unaufgefordert mitteilt;
14. § 10 Abs. 5 geplante bauliche Veränderungen an den Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt nicht rechtzeitig anzeigt;
15. § 10 Abs. 6 Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht der Stadt nicht unverzüglich mitteilt;
16. § 11 Abs. 1 dem Verlangen der Stadt nicht nachkommt, Vorbehandlungsanlagen zu errichten;
17. § 11 Abs. 2, 3 und 4 Abscheideranlagen nicht ordnungsgemäß errichtet oder betreibt;
18. § 11 Abs. 5 Abscheideranlagen nicht entsprechend den dort genannten Vorgaben überprüfen oder ggf. vorhandene Mängel an Abscheideranlagen nicht beseitigen lässt;
19. § 12 Abs. 1 Abwasser einleitet;
20. § 12 Abs. 2 die dort genannten Abfälle und Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einbringt;
21. § 12 Abs. 4 Grund-, Quell- oder Dränagewasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;
22. § 12 Abs. 5 die dort genannten Anlagen an die öffentliche Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;
23. § 13 Abs. 1 die in dieser Vorschrift oder entgegen § 13 Abs. 3 die von der Stadt festgesetzten Grenzwerte oder Frachtmengenbegrenzungen überschreitet;
24. § 13 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;
25. § 14 Abs. 2 einen Kontroll- und Übergabeschacht nicht errichtet;
26. § 14 Abs. 3 die Überwachung und Durchführung von Kontrollen verhindert;
27. § 15 bestehende Grundstücksentwässerungseinrichtungen nicht innerhalb der geforderten Frist den Anforderungen dieser Satzung anpasst;
28. § 34 Abs. 1 und 2 seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder Beauftragte der Stadt, die die Bemessungsgrundlagen feststellen oder überprüfen wollen, an der Betretung seines Grundstücks hindert;
29. § 34 Abs. 3 Änderungen der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen nicht unverzüglich mitteilt oder insoweit zu seinen Gunsten falsche Angaben macht.
23.
§ 45 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Stadt ist berechtigt, zum Zweck der Festsetzung von Gebühren, Beiträgen und Kostenerstattungen nach Maßgabe dieser Satzung die Auskünfte, die von den gebührenpflichtigen Personen auf Grundlage des § 33 erhoben wurden, automatisiert zu speichern und zu verarbeiten.
24.
§ 46 wird wie folgt gefasst:
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten erstmals für Abgabenforderungen und sonstige Verwaltungsakte, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind. Für Abgabenforderungen und sonstige Verwaltungsakte, die aufgrund der in § 47 genannten außer Kraft getretenen Satzung entstanden sind, gilt das bisherige Recht weiter.
25.
§ 47 wird wie folgt gefasst:
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft mit Ausnahme der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 und 2 sowie des § 44. Diese Bestimmungen treten rückwirkend zum 01.10.2004 in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2004 tritt die Abwasserbeseitigungssatzung der Kreisstadt Hofheim a.Ts. vom 12.11.1997 und 17.12.1997 einschließlich aller Nachträge außer Kraft.
Artikel 2
Der Nachtrag tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft
Hofheim am Taunus, 27.05.2015
Der Magistrat
gez. Stang
Bürgermeisterin