Wahlhelfer

Leistungsbeschreibung

Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
 

Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

 

An wen muss ich mich wenden?

Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.

Rechtsgrundlage

§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) –  -  in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)

§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)

§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)

§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

12.10.2016

Spezielle Hinweise für - "Gemeindeteil Hofheim am Taunus"

Bewerbung als Wahlhelfer*in

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Bürgerbüro und Statistik

    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


06192 202-270
06192 26320

buergerbuero(at)hofheim.de
www.hofheim.de

Öffnungszeiten:

Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

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Adresse:

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    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Wahlteam

    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


06192 202-494
06192 7654

wahlen(at)hofheim.de

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