Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen

Für die Europawahl werden Sie als Deutsche oder Deutscher von Amts wegen oder auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wählerverzeichnis eingetragen werden oder einen Wahlschein haben. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.

Verfahrensablauf

Sofern Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden können, erfolgt eine Eintragung wie folgt:

  • Sie stellen spätestens bis zum  21. Tag vor der Wahl einen schriftlichen Antrag bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
  • Die Behörde entscheidet über den Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihres Wohnortes (Hauptwohnung).

Vorraussetzungen

Deutsche Wahlberechtigte werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am 42. Tag vor der Wahl,

  • für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,
    • als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder
    • als Besatzungsmitglied eines Seeschiffes unter deutscher Flagge oder
    • als Binnenschiffer oder Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder
    • für eine Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland

gemeldet sind.

Auf Antrag werden deutsche Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis aufgenommen,
wenn sie

  • ohne eine Wohnung innezuhaben sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten oder
  • sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden, ohne dass eine Eintragung von Amts wegen erfolgt ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl zu stellen. Er muss den

  • Familiennamen,
  • die Vornamen,
  • das Geburtsdatum,
  • die genaue Anschrift enthalten.
  • Der Antrag muss zudem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.



Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Fachbereich - Zentrales

    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


06192 202-210
06192 202-5210

www.hofheim.de
rathaus(at)hofheim.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr

Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.

Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich: 
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr

Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.