Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben Entscheidung
Leistungsbeschreibung
Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.
Teaser
Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen.
- Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gemäß § 206 Abs. 1 FamFG jedem der Ehegatten eine Auskunftspflicht auferlegen.
- Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
- Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände mit Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
An wen muss ich mich wenden?
Nachstehend finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.
Zuständige Stelle
Über den Antrag entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht. In Hessen gibt es nicht bei allen Amtsgerichten Familiengerichte (§ 5 der Justizzuständigkeitsverordnung). Das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht finden Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder.
Voraussetzungen
Sie haben als Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder Ehe- bzw. Lebenspartner den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn
- Sie sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einigen können,
- Sie getrenntlebende Ehe bzw. Lebenspartner sind,
- es sich bei den Streitgegenständen um Haushaltsgegenstände handelt,
- der Gegenstand Ihnen persönlich gehört,
- Sie Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin den Gegenstand nicht zum Gebrauch überlassen müssen, da dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt.
- Den Partnern gemeinsam gehörende Gegenstände werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Nachweise über die Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen
- ggf. Inventarliste der Haushaltsgegenstände mit den jeweiligen Eigentumsverhältnissen und ggf. der Verteilungsvorstellung für den Fall einer späteren Scheidung, gegengezeichnet von Ihrer Ehe oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner
- ggf. Nachweise über die zur Abwägung der Billigkeit relevanten Umstände, z. B. ärztliche Atteste
Welche Gebühren fallen an?
- Gerichtskosten
- ggf. Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Gegenstandswert
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats
Anträge / Formulare
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium der Justiz