Staatsangehörigkeitsausweis
Leistungsbeschreibung
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird verbindlich für alle Behörden durch einen Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen, der im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt wird.
An wen muss ich mich wenden?
Staatsangehörigkeitsbehörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den Kreisfreien Städten der Magistrat.
Vorraussetzungen
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dazu
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,
- ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit etwa wieder verloren haben.
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind daher auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten. Bitte lassen Sie sich dazu von der Behörde beraten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszügen aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren haben.
Nützlich können folgende Unterlagen sein:
-
Unterlagen über Abstammung und Personenstand:
Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Abschriften / Auszüge aus dem Familienbuch -
Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
Einbürgerungsurkunden, Verleihungsurkunden, Aufnahmeurkunden, Bescheinigungen / Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Ernennungsurkunden bei Beamten, Feststellungsbescheide über den Staatsangehörigkeitserwerb durch Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht und anderen Verbänden -
Unterlagen über die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, auf den sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte:
Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), Volkslistenausweise, Volkstumsbescheinigungen oder andere Unterlagen über die deutsche Volkszugehörigkeit, Nachweis über (früheres) Heimatrecht, Bürgerrecht oder Wohnsitz in den betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht -
Unterlagen über den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit:
Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen (nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG), (alte) Flüchtlingsausweise, Registrierscheine, Meldebestätigungen bzw. Meldebescheinigungen -
Unterlagen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher:
Staatsangehörigkeitsnachweise, Heimatschein, Urkunden / Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Auszüge aus (früheren) Familienregistern, Bürgerlisten oder Bürgerverzeichnissen, Unterlagen über geleisteten Militärdienst oder Tätigkeit als Beamter, Meldebestätigungen, Meldebescheinigungen, Urkunden über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Bringen Sie mit, was Sie haben, die Staatsangehörigkeitsbehörde ist Ihnen bei der Sichtung behilflich.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für den Staatsangehörigkeitsnachweis beträgt 25,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Zuständige Stellen und Formulare
-
AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
www.mtk.org
ordnungswesen(at)mtk.org
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*
Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
* Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte
Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr
Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr
- Anzeige über die Unterbringung von Schusswaffen und Munition
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- Sprengstoffgesetz § 27 SprengG Erteilung einer Erlaubnis (Anlage zum Antrag)
- Sprengstoffgesetz § 27 SprengG Erteilung einer Erlaubnis (Antrag)
- Staatsangehörigkeitsausweis (Antrag auf Ausstellung)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Antrag auf Ausstellung)
- Waffenbesitzkarte (Antrag auf Erteilung, Verlängerung)
- Waffenrecht - Merkblatt NWR ID