Verwendung von bestimmten Biozidprodukten anzeigen

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen gefährliche Biozidprodukte verwenden, müssen Sie dies anzeigen.

Leistungsbeschreibung

Biozidprodukte bekämpfen Schadorganismen wie Bakterien, Insekten und Pilze. Als chemische oder biologische Mittel können sie gefährlich für Mensch und Umwelt sein. Tätigkeiten mit Biozidprodukten unterliegen deshalb einer besonderen Verantwortung. Sie sind nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die Person, die Tätigkeiten ausführt, ist sachkundig oder
  • wird von einer sachkundigen Person beaufsichtigt.

Zu Biozidprodukten zählen folgende Mittel zur Schädlingsbekämpfung:

  • Rodentizide: Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderer Nagetiere
  • Avizide: Produkte zur Bekämpfung von Vögeln
  • Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und Würmer und Produkte gegen andere Wirbellose
  • Produkte zur Bekämpfung von Fischen
  • Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere
  • Repellentien und Lockmittel: Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen – hierzu gehören auch Produkte, die unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder Tieren verwendet werden
  • Produkte gegen sonstige Wirbeltiere

Wenn Sie als Arbeitgeber solche Mittel einsetzen, müssen Sie dies in der Regel melden. Dies gilt, wenn sie eine der folgenden Einstufungen erhalten haben:

  • akut toxisch, Kategorie 1, 2 oder 3
  • krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B
  • spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft
  • Kategorie "geschulter berufsmäßiger Verwender"

Sie müssen dies melden, wenn Sie die Schädlingsbekämpfungsmittel zum ersten Mal oder erneut nach einer Unterbrechung von mindestens einem Jahr einsetzen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Verwendung anzeigen, wenn Sie bestimmte Biozidprodukte zur Schädlingsbekämpfung oder Desinfektion einsetzen (Biozidprodukte der Hauptgruppe 3 nach EU-Verordnung Nr. 528/2012).

Dies gilt insbesondere:

  • wenn Sie solche Produkte erstmals verwenden, oder
  • wenn Sie sie nach einer Pause von mehr als einem Jahr wieder einsetzen.

Ob Ihr Produkt dazugehört, können Sie der Produktzulassung oder dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen.

An wen muss ich mich wenden?

Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Abteilungen für Arbeitsschutz der Regierungspräsidien (RP) des Landes Hessen.

Vorraussetzungen

Die Verwendung von besonders gefährlichen Biozid-Produkten darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

Sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt wird, ist eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Name der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Anschrift der Betriebsstätte
  • Angaben
    • über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
    • zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.



Zuständige Stellen und Formulare

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  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Stadtpolizei

    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


06192 202-204

www.hofheim.de
Stadtpolizei(at)hofheim.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr

Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.

Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich: 
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr

Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.

Detailansicht


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Straßenverkehrsbehörde

    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


www.hofheim.de
Strassenverkehrsbehoerde(at)hofheim.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr

Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.

Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich: 
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr

Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.

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  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Main-Taunus-Kreis - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

    Nordring 33
    65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Main-Taunus-Kreis - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

    Postfach 14 80
    65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt


06192 201-6191
06192 201-6192

https://www.mtk.org
veterinaerwesen(at)mtk.org

Öffnungszeiten:

Von Montag bis Freitag bitte Terminvereinbarungen unter der Telefon-Nr. 06192 201-6191

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  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat 51.4 - Pflanzenschutzdienst

    Schanzenfeldstraße 8
    35578 Wetzlar


+49 641 303-5227

Landwirtschaft im Regierungspräsidium
Förderung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte
Förderung Verbraucherschutz
Wahrung landwirtschaftlicher Belange (TÖB)
AbtV(at)rpgi.hessen.de

Öffnungszeiten:

Das Regierungspräsidium Gießen ist täglich telefonisch erreichbar:

montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr

Für einen persönlichen Besuch vereinbaren Sie bitte einen Termin.