Wein- und Traubenmostbestände melden
Als Unternehmen, welches Wein oder Traubenmost gewerblich verarbeitet, lagert oder damit handelt, sind Sie verpflichtet, Ihre Bestände der zuständigen Behörde zu melden.
Leistungsbeschreibung
- Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände der zuständigen Stelle melden.
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Meldepflichtig sind Sie als:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind
- Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen
- Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost
- Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)
- Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Verfahrensablauf
Die Meldung Wein- und Traubenmostbestände können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
- Rufen Sie das OnlineFormular Wein- und Traubenmostbestände auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau
Vorraussetzungen
- Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit.
- Sie verfügen am 31.07. über einen Bestand weinbaulicher Erzeugnisse
Welche Unterlagen werden benötigt?
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des jeweiligen Jahres. Stichtag zur Bestandserhebung für das jeweilige Weinjahr ist der 31.07.
Rechtsgrundlage
Artikel 223 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
Artikel 32 der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
Artikel 23 der Durchführungsverordnung der Europäischen Union 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
§ 33 Weingesetz (WeinG)
§§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
§ 29 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
§ 8a der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung
Rechtsbehelf
keine
Weiterführende Informationen
Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat Weinbau (Bereich Weinbaukartei)
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat