Katastrophenschutz
Leistungsbeschreibung
Der Einsatz im Katastrophenfall baut in der Regel auf dem Einsatz der Kräfte der täglichen Gefahrenabwehr auf, bezieht diesen grundsätzlich in vollem Umfang ein und unterscheidet sich von diesem durch die Änderung der Führungs- und Kommunikationsstruktur infolge der einheitlichen Leitung durch die politisch-gesamtverantwortliche Instanz, die stark erhöhte Anzahl der Einsatzkräfte und zumeist durch die längere Einsatzdauer sowie die Einbeziehung der allgemeinen Verwaltung. Diese Tatsache ist bei allen Katastrophenschutzplanungen zu berücksichtigen, damit eine einheitliche Führungsstruktur und sinnvolle Nutzung aller personellen und materiellen Ressourcen gewährleistet ist.
Eintritt und Ende einer Katastrophe (der „Katastrophenfall”) sind nach § 34 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) durch die untere Katastrophenschutzbehörde (KatS-Behörde) festzustellen und unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntzumachen.
Die Entscheidung, ob ein Katastrophenfall vorliegt, ist nach den Kriterien des § 24 HBKG im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen. Daraus ergibt sich, dass die sogenannte Katastrophenschwelle sehr unterschiedlich sein kann, zumal es stets auch subjektiver Einschätzung unterliegt,
- ob eine drohende Gefahr (z.B. eine mögliche Freisetzung von Gefahrstoffen mit der Notwendigkeit einer Evakuierung) oder
- ein bereits eingetretener Schaden im Ausmaß so ungewöhnlich ist, dass eine einheitliche Lenkung des Einsatzes (durch eine Katastrophenschutzleitung – KatSL - mit Katastrophenschutzstab - KatS-Stab - siehe Nr. 2.1.3.1) aus taktischen Gründen überhaupt notwendig ist oder ob nicht doch (wie z.B. bei den meisten Hochwasserlagen an den Flüssen in Hessen) die organisatorischen Regelungen für die tägliche Gefahrenabwehr ausreichen.
An wen muss ich mich wenden?
An die jeweilige untere Katastrophenschutzbehörde: die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den Kreisfreien Städten
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Vertiefende Informationen erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport unter "Katastrophenschutz".
Katastrophenschutz
(Hessisches Ministerium des Innern und für Sport)
Zuständige Stellen und Formulare
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Brand- und Bevölkerungsschutz
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
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Lieferanschrift
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Brand- und Bevölkerungsschutz
Katharina-Kemmler-Straße 1
65719 Hofheim am Taunus
https://www.hofheim.de
brandundbevoelkerungsschutz(at)hofheim.de
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.