Freiverkaufszertifikate für aktive Medizinprodukte beantragen
Hersteller von aktiven Medizinprodukten können ein Freiverkaufszertifikat beantragen. Das Freiverkaufszertifikat bestätigt, dass der Hersteller seine eingetragene Niederlassung in Deutschland hat und innerhalb der Union mit dem betreffenden Produkt gehandelt werden kann.
Leistungsbeschreibung
Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen nach Artikel 5 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/745 eines Medizinproduktes und möchten dieses außerhalb der Union exportieren? Dann stellt die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin eine Bescheinigung nach § 10 MPDG aus.
Mit diesem Zertifikat wird bescheinigt, dass mit dem Produkt in der Union gehandelt werden darf.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag ein
- Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen
- Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach
- Die zuständige Behörde stellt die Bescheinigung aus
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Kassel.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Kassel
Vorraussetzungen
- Produkt muss nach Artikel 5 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/745 eines Medizinproduktes in Verkehr gebracht werden.
- Nur Hersteller und Bevollmächtigte mit Sitz in Deutschland können hier einen Antrag auf ein Freiverkaufszertifikat für Medizinprodukte stellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Konformitätserklärung
- Bescheinigung(en) der Benannten Stelle(n)
- Produktliste
Welche Gebühren fallen an?
Kostenart: variabel
Bezeichnung der Kosten: Gebühr
Bemerkung: Das Medizinproduktrecht ist Bundesrecht, der Vollzug erfolgt in der Hoheit der jeweiligen Bundesländer. Daher ist die jeweilige Kostenver- oder Gebührenordnung des Bundeslands zur Anwendung zu bringen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit gem. § 10 MPDG enthalten keine Befristungen. Sie bestätigt den Stand vom Tag des Ausstellungsdatums. Über die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung entscheidet jedes Empfängerland selbst.
Rechtsgrundlage
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
§10 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG
Artikel 60 Medical Device Regulation (MDR) – Verordnung (EU) 2017/745
VERORDNUNG (EU) 2017/745 Artikel 11 für EU-Bevollmächtigten
Rechtsbehelf
Widerspruch nach VwVfG gegen Ablehnung eines Antrags und die Gebührenerhebung
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 51 - 55 - Arbeitsschutz
Leuschnerstr. 71
34134 Kassel, documenta-Stadt
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 51 - 55 - Arbeitsschutz
Heinrich-von-Bibra Platz 5 - 9
36037 Fulda
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 51 - 55 - Arbeitsschutz
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel, documenta-Stadt
https://www.rp-kassel.hessen.de/arbeits-und-verbraucherschutz/arbeitsschutz
arbeitsschutz(at)rpks.hessen.de
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 56 - Fachzentrum für Produktsicherheit u. Gefahrstoffe
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel, documenta-Stadt
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 56 - Fachzentrum für Produktsicherheit u. Gefahrstoffe
Knorrstr. 34
34134 Kassel, documenta-Stadt
https://www.rp-kassel.hessen.de/arbeits-und-verbraucherschutz/produktsicherheit
fachzentrum(at)rpks.hessen.de