Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Staatlich anerkannte Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege beantragen
Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Staatlich anerkannte Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege beantragen?
Leistungsbeschreibung
Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Weiterbildungsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Staatlich anerkannte Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege beantragen erteilt.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
- die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Zuständige Stelle
Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.
Vorraussetzungen
Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Staatlich anerkannte Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter“ wird auf Antrag erteilt.
Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben die nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die staatliche Abschlussprüfung bestanden.
- Sie besitzen eine in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Erlaubnis zur Führung einer entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung und die Weiterbildung ist gleichwertig.
- Sie haben eine gleichwertige Weiterbildung in einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossen.
- Sie haben vor dem 3. Oktober 1990 eine gleichwertige Weiterbildung nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erfolgreich abgeschlossen.
- Sie haben eine im Ausland erworbene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen, die als gleichwertig anerkannt wurde.
Zusätzlich müssen Sie Ihren Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Land Hessen haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung (zum Beispiel ein Zeugnis)
- Nachweis über das Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung
Sofern zutreffend zusätzlich:
- Nachweis über eine in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung
- Nachweise über eine gleichwertige Weiterbildung (zum Beispiel Zeugnisse, Zertifikate)
- Nachweise über eine im Ausland erworbene Weiterbildung, einschließlich der Unterlagen zur Feststellung der Gleichwertigkeit
- Nachweis über Ihren Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Land Hessen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern, insbesondere zur Prüfung der Gleichwertigkeit.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Weiterbildungsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.
Rechtsgrundlage
§ 15 (1) Nr. 4 Hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege (WPO-Pflege)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Postfach: 11 03 52
64218 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt