Erklärung der Unbedenklichkeit bei Berufsgesellschaften nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (bei Gründung, Umfirmierung und Gesellschafterwechsel)
Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis des Landes Hessen beantragen.
Leistungsbeschreibung
Wird eine Gesellschaft gegründet oder umbenannt, deren Gesellschaftsname die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt, Stadtplaner oder Städtebauarchitekt oder eine davon abgeleitete Bezeichnung oder Wortbildung enthält (=Berufsgesellschaft), ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kammer gegenüber dem Partnerschafts- oder Handelsregister erforderlich.
Die Architekten- und Stadtplanerkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste und des Berufshaftpflichtversicherungsnachweises, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Kammer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus und schickt diese an das zuständige Partnerschafts- oder Handelsregister.
Mit Eintragung in das Partnerschafts – oder Handelsregister wird die Berufsgesellschaft in das Berufsverzeichnis der Berufsgesellschaften der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen eingetragen und eigenständiges Mitglied der Kammer.
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich an Ihren Notar. Der Notar beurkundet den Gesellschaftsvertrag (bzw. die Änderungen bei Umfirmierung/Gesellschafterwechsel) und übermittelt die Anmeldung elektronisch an das zuständige Registergericht.
- Das Registergericht fordert die AKH zur Stellungnahme auf. Die Kammer prüft, ob die Vorgaben des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes (HASG) eingehalten sind.
- Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erteilt die AKH gegenüber dem Registergericht die Erklärung der Unbedenklichkeit.
An wen muss ich mich wenden?
An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Vorraussetzungen
- Sie können eine auf die Gesellschaft lautende, ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nachweisen.
- Die Vertretung und die fachliche Leitung der Gesellschaft liegen mehrheitlich in den Händen von Kammermitgliedern.
- Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Kommanditgesellschaften werden die Geschäftsanteile bzw. Aktien mehrheitlich von freiberuflich tätigen Berufsangehörigen (Architekten/Stadtplanern) gehalten.
- Sie achten darauf, dass die fachliche Unabhängigkeit stets gewahrt bleibt; fremde Dritte werden die beruflichen Entscheidungen der Architekten oder Stadtplaner in der Gesellschaft nicht dominieren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Hierzu sind der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen je nach Gesellschaftsform folgende Unterlagen einzureichen:
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Partnerschaftsgesellschaft:
- Gesellschaftsvertrag
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Kapitalgesellschaft
- Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form (Der Gesellschaftsvertrag muss die in § 6 Abs. 2 HASG aufgezählten Regelungen enthalten
- Gesellschafterliste
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft
- Nachweis über die Anmeldung zum Handelsregister
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Ersteintragung in das Partnerschafts- oder Handelsregister wird eine Gebühr erhoben von
- 130,00 Euro bei Partnerschaftsgesellschaften
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300,00 Euro (bis 600,00 Euro bei erhöhtem Aufwand) bei Kapitalgesellschaften
Rechtsgrundlage
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Kostenordnung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Bierstadter Straße 2
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
+49 611 1738-0
+49 611 1738-40
- Antrag auf Eintragung in ein Berufsverzeichnis gem. §§ 3, 4 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
- Auflistung der bearbeiteten Projekte (Anlage 1 zum Antrag Eintragung in ein Berufsverzeichnis)
- Bestätigung über die praktische Tätigkeit zur Vorlage an den Eintragungsausschuss der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (Anlage 2 zum Antrag Eintragung in ein Berufsverzeichnis)