Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Leistungsbeschreibung
Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 Euro sanktioniert werden, können ausschließlich durch Bußgeldbescheid geahndet werden. Bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen kann zusätzlich zur Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat bis zu 3 Monaten festgesetzt werden.
Nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Grundlage für die Bemessung der Höhe der Geldbuße und die Dauer des Fahrverbotes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der in Deutschland bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog.
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides hat der Betroffene auch die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.
Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 Euro, die verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestuft sind, werden dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mitgeteilt.
Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Verfahrensablauf
Das Bußgeldverfahren beginnt in der Regel mit einer Anhörung. Dem Verkehrsteilnehmer wird bekannt gemacht, welche Verkehrsordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird, und ihm wird die Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Geschehnisse zu schildern und Einwendungen gegen den Vorwurf zu erheben.
Hält die zuständige Behörde nach der Anhörung weiterhin an den Vorwürfen fest, erlässt sie einen Bußgeldbescheid.
Wird gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt, dann überprüft die Bußgeldbehörde die Sachlage und ob sie ihre Entscheidung aufrechterhält. Kommt die Bußgeldbehörde zu dem Schluss kommt, dass der Vorgang rechtmäßig verlaufen ist und die getroffene Entscheidung richtig ist, gibt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab, die die Sache erneut prüfen.
Wird gegen den Bußgeldbescheid kein oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann nicht mehr geändert werden. Der im Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag muss bezahlt werden.
Wenn keine Zahlung erfolgt, wird ein Mahnverfahren eingeleitet, das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Verläuft das Mahnverfahren ergebnislos, schließt sich ein Vollstreckungsverfahren an. Wegen der Geldbuße kann vom Amtsgericht auch Erzwingungshaft angeordnet werden.
Für die Dauer des Fahrverbotes wird der Führerschein von der Bußgeldbehörde in amtliche Verwahrung genommen. Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, wird er mit Hilfe der Polizei beschlagnahmt.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Voraussetzungen
Es wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gegen die straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstößt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Auf jedem Bescheid bzw. jedem Schreiben der Bußgeldbehörde befindet sich ein Aktenzeichen. Dieses Aktenzeichen ist bei allen Eingaben sowie bei Zahlungen anzugeben.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße wird mit Hilfe des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges festgesetzt.
Außer der Geldbuße werden mit dem Bußgeldbescheid als Verfahrenskosten noch Gebühren, die von der Höhe der Geldbuße abhängig sind und mindestens 25,00 Euro betragen, sowie Auslagen z. B. für die Postzustellung oder sonstige Aufwendungen der Bußgeldbehörde erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung eingelegt werden.
Zwei Wochen, nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, wird er rechtskräftig, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine weitere Frist von 2 Wochen, in denen der im Bußgeldbescheid ausgewiesene Betrag zu bezahlen ist.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf dieser Frist bei der Verwaltungsbehörde eingeht.
Gegen andere Entscheidungen der Bußgeldbehörde kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Bei förmlich zugestellten Entscheidungen beträgt die Frist zur Antragstellung 2 Wochen ab Zustellung, zum Beispiel gegen die Verwerfung eines Einspruchs, gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder gegen einen Kostenbescheid. In anderen Fällen ist auch ein unbefristeter Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.
Bemerkungen
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Bußgeldkatalog
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen und Formulare
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Stadtpolizei
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
Stadtpolizei(at)hofheim.de
www.hofheim.de
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Straßenverkehrsbehörde
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
Strassenverkehrsbehoerde(at)hofheim.de
www.hofheim.de
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 44 - Zentrale Bußgeldstelle
Kurt-Schumacher-Straße 2
34117
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 44 - Zentrale Bußgeldstelle
Heinrich-von-Bibra Platz 5 - 9
36037
zbs(at)rpks.hessen.de
https://www.rp-kassel.hessen.de/sicherheit/zentrale-bussgeldstelle
Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:
montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr
freitags 08:00 - 15:00 Uhr