Anzeige von Feuerwerken

Leistungsbeschreibung

Vor dem Abbrennen von Feuerwerk muss der Inhaber der Erlaubnis das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen insbesondere der Kategorien F2, F3 und F4.

Wenn Sie als Erlaubnisinhaber ein Feuerwerk machen möchten, ist dieses zwei Wochen vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sind in unmittelbarer Nähe Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen muss die Anzeige 4 Wochen vor dem Feuerwerk gemacht werden.

Teaser

Das Abbrennen von Feuerwerk ist von Erlaubnisinhabern anzuzeigen. Wer keine Erlaubnis hat, benötigt dagegen eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb von Silvester.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Nach erster Prüfung erhält das zuständige Regierungspräsidium eine Kopie der Anzeige.
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
  • Sie erhalten eine Anzeigebestätigung und einen Kostenbescheid
     

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.

Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.

Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
 

Voraussetzungen

  • Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes.
  • Sofern die Erlaubnis die Fachkunde nicht enthält, benötigen sie zusätzlich den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Da insbesondere der Befähigungsschein befristet ist, muss dieser am Tag des Feuerwerks gültig sein
  • Die Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände, die Sie verwenden möchten, müssen eingetragen sein (außer Kategorien F1, F2, T1)
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennplatz und Absperrbereich
  • Kopie der Erlaubnis
  • Gegebenenfalls Kopie(n) Befähigungsschein(e) des/der eingesetzten Pyrotechniker
  • Angaben zu Art um Umfang des Feuerwerks und der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände
  • Angabe der Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Objekten im Umkreis von 200 m
  • Gegebenenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers

Welche Gebühren fallen an?

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor dem Feuerwerk

Antragsfrist: 2 Wochen

Vor dem Feuerwerk, wenn in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen

Antragsfrist: 4 Wochen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Kostenentscheidung
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
     

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
 

Online Antragsverfahren
Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

Was sollte ich noch wissen?

Für die Kontrolle von Feuerwerken sind in Hessen auch die Regierungspräsidien zuständig.

Herausgebende Stelle

  • Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2
  • Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, Abteilung III "Arbeit", Referat III2: Stofflicher und medizinischer Arbeitsschutz, Medizinprodukterecht
     

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Fachlich freigegeben am

01.02.2024
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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht

Adresse:

  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Stadtpolizei

    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


06192 202-204

Stadtpolizei(at)hofheim.de
www.hofheim.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr

Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.

Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich: 
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr

Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.