Änderungen im Vereinsregister bei eingetragenen Vereinen
Leistungsbeschreibung
Folgende Veränderungen beim eingetragenen Verein müssen Sie zur Eintragung anmelden:
1. jede Änderung des Vorstands:
unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls; bei Amtsniederlegungen: Abschrift des Niederlegungsschreibens, falls sich die Amtsniederlegung nicht aus dem Protokoll ergibt
2. jede Satzungsänderung und -neufassung:
unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls und des vollständigen Wortlautes der Satzung sowie einer Abschrift der Einladung zur Mitgliederversammlung. Bitte beachten Sie, dass Änderungen der Satzung erst mit der Eintragung in das Vereinsregister Wirksamkeit erlangen, § 71 BGB.
3. die Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins und die Liquidatoren mit ihrer Vertretungsmacht hat der Vorstand zur Eintragung anzumelden. Wurde der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, sind der Anmeldung eine Abschrift des Protokolls und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
4. die Beendigung des Vereins nach der Liquidation:
Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden.
Die vorgeschriebenen Anmeldungen haben sofort zu erfolgen. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten.
Teaser
Sofern sich bestimmte Verhältnisse bei Ihrem eingetragenen Verein verändern, müssen Sie diese beim zuständigen Registergericht zur Eintragung anmelden.
Verfahrensablauf
Die vorgeschriebenen Anmeldungen sind schriftlich und in beglaubigter Form von den Mitgliedern des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten. Die Anmeldung wird durch das zuständige Registergericht beim Amtsgericht geprüft. Soweit eine Eintragung erfolgen kann, wird diese im Vereinsregister vollzogen.
Zuständige Stelle
Registergericht (beim Amtsgericht) am Ort des Sitzes des Vereins
Voraussetzungen
Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Anmeldung von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden muss, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
1. für jede Änderung des Vorstands:
Vorlage einer Abschrift des Protokolls; bei Amtsniederlegungen: Abschrift des Niederlegungsschreibens, falls sich die Amtsniederlegung nicht aus dem Protokoll ergibt
2. für jede Satzungsänderung und -neufassung:
Vorlage einer Abschrift des Protokolls und des vollständigen Wortlautes der Satzung sowie einer Abschrift der Einladung zur Mitgliederversammlung. Bitte beachten Sie, dass Änderungen der Satzung erst mit der Eintragung in das Vereinsregister Wirksamkeit erlangen, § 71 BGB.
3. für die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins und die Liquidatoren mit ihrer Vertretungsmacht hat der Vorstand zur Eintragung anzumelden. Wurde der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, sind der Anmeldung eine Abschrift des Protokolls und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
4. für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation
Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden.
Die Anmeldungen sind schriftlich mit beglaubigter/beglaubigten Unterschrift(en) durch eine/n Notarin/Notar oder das Ortsgericht des Mitglieds/der Mitglieder des gesetzlichen Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl mit den oben genannten Unterlagen beim zuständigen Registergericht vorzunehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- bei Eintragung der Änderung kein Rechtsmittel
- bei Zurückweisung der Anmeldung – Beschwerde nach §§ 382 Absatz 4 Satz 2, 58 FamFG
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Herausgebende Stelle
Hessisches Ministerium der Justiz
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium der Justiz