Tipps und Spielregeln für private Flohmärkte
1. Der richtige Wochentag: Die strikte Sonntagsregelung
Ein häufiger Irrtum betrifft die Wahl des Wochentags. Nach dem Hessischen Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) gilt an Sonn- und Feiertagen ein strenger Schutz der öffentlichen Ruhe. Das Feilbieten von Waren und der damit verbundene Besucherkreis widersprechen dieser Sonntagsruhe.
Einzelne Höfe vs. Gemeinschaftsaktionen: Ein absolut vereinzelter Flohmarkt auf einem privaten Grundstück (ohne öffentliche Werbung) wird sonntags in der Regel zwar unbemerkt bleiben oder geduldet. Sobald jedoch ganze Straßenzüge betroffen sind, sich mehrere Nachbarn zusammenschließen oder die Veranstaltung öffentlich beworben wird, ist eine Durchführung an Sonntagen strikt untersagt.
Die Empfehlung: Die Ordnungsbehörde empfiehlt daher dringend, private Flohmärkte ausschließlich auf einen Freitag oder Samstag zu legen.
2. Verkauf nur auf reinem Privatgrund
Der Verkauf ist grundsätzlich genehmigungsfrei, solange er sich ausschließlich auf privatem Grund (z. B. im eigenen Hof, in der Garage oder im Vorgarten) abspielt. Gehwege, Bürgersteige und öffentliche Straßen dürfen zu keinem Zeitpunkt blockiert oder als Verkaufs- und Werbefläche (z. B. durch Kleiderständer oder Schilder) genutzt werden, da dies eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Wer zur Miete wohnt oder Teil einer Eigentümergemeinschaft ist, sollte vorab das Einverständnis der Hausverwaltung oder Eigentümer einholen.
3. Klare Abgrenzung zum Gewerbe
Ein Flohmarkt gilt nur dann als privat, wenn er gelegentlich stattfindet und ausschließlich gebrauchte Gegenstände aus dem eigenen Besitz veräußert werden. Der Verkauf von Neuware, die gezielte Herstellung von Sachen für den Verkauf oder eine regelmäßige Durchführung (z. B. an jedem ersten Wochenende im Monat) weisen auf eine gewerbliche Tätigkeit hin und erfordern eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO.
4. Steuerliche Freigrenzen beachten
Gewinne aus privaten Verkäufen sind bis zu einer Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei (§ 23 EStG). Da beim Verkauf von typischen Gebrauchtwaren meist ein Verlust im Vergleich zum damaligen Neupreis entsteht, ist dies für Privatpersonen in der Regel steuerlich unbedenklich.
5. Keine Bewirtung und kein Alkoholausschank
Auch beim Rahmenprogramm ist Vorsicht geboten: Der Verkauf von Lebensmitteln (auch selbstgebackener Kuchen oder Würstchen) unterliegt den strengen Vorgaben des Infektionsschutz- und Lebensmittelrechts. Der Ausschank von Alkohol ist für Privatpersonen ohne eine gaststättenrechtliche Gestattung komplett unzulässig. Die Stadt empfiehlt daher, auf eine Bewirtung im Rahmen des Flohmärktes ganz zu verzichten.
6. Werbeverbote im Stadtgebiet beachten
Das Ordnungsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass das Aufhängen von Hinweisschildern oder Plakaten an Straßenbäumen, Laternenmasten oder Schaltkästen im öffentlichen Raum verboten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Veranstalter sollten stattdessen auf digitale Kanäle, Nachbarschafts-Apps oder Mundpropaganda im privaten Kreis setzen.
Tipp für ein gutes Miteinander
Um Missverständnissen wegen eines erhöhten Park- oder Besucheraufkommens vorzubeugen, sollten die direkten Nachbarn frühzeitig über das Vorhaben informiert werden. Das sorgt für Akzeptanz und eine rundum gelungene Veranstaltung in der Nachbarschaft.