Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen
Für die Europawahl können Sie sich als Deutsche oder Deutscher auch ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie im Ausland leben.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher im Ausland leben, können Sie dennoch an der Europawahl teilnehmen.
Sie müssen sich hierfür auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Verfahrensablauf
Sie können sich als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher folgendermaßen ins Wählerverzeichnis zur Europawahl eintragen lassen:
- Sie stellen einen Antrag nach Anlage 2 der Europawahlordnung bei der letzten Stadt oder Gemeinde, in der Sie vor dem Umzug ins Ausland eine Wohnung innehatten oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
- Haben Sie nie in Deutschland gelebt, ist der Antrag beim Bezirksamt Berlin Mitte zu stellen.
- Die Behörde entscheidet über den Antrag und versendet zugleich Briefwahlunterlagen oder einen ablehnenden Bescheid
Zuständige Stelle
Den Antrag auf Eintragen in das Wählerverzeichnis stellen Sie bei der letzten Stadt oder Gemeinde, in der Sie vor dem Umzug ins Ausland eine Wohnung innehatten oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Haben Sie nie in Deutschland gelebt, ist der Antrag beim Bezirksamt Berlin Mitte zu stellen.
Vorraussetzungen
Sie können sich als Deutsche oder Deutscher im Ausland in das
Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
- sich am Wahltag seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten oder
- nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- Sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind,
- in allen Fällen einen schriftlichen Antrag nach Anlage 2 zur Europawahlordnung bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt haben, der eine entsprechende Erklärung an Eides statt auch dahingehend beinhaltet, dass Sie in keinem anderen Mitgliedsstaat und in keiner anderen deutschen Gemeinde wählen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag nach Anlage 2 zur Europawahlordnung
Welche Gebühren fallen an?
keine
Rechtsgrundlage
§ 15 Europawahlordnung (EuWO)
§ 16 Europawahlordnung (EuWO)
§ 17 Europawahlordnung (EuWO)
§ 21 Europawahlordnung (EuWO)
Anlage 2 zur Europawahlordnung (EuWO)
Anträge / Formulare
Anlage 2 zur Europawahlordnung
Die Vordrucke sind auch bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen im Ausland erhältlich.
Informationen für im Ausland lebenden Deutschen auf der Seite der Bundeswahlleiterin
Spezielle Hinweise für - "Gemeindeteil Hofheim am Taunus"
Informationen für im Ausland lebenden Deutschen auf der Seite der Bundeswahlleiterin
Spezielle Hinweise für - "Gemeindeteil Hofheim am Taunus"
Zuständige Stellen und Formulare
-
AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Fachbereich - Zentrales
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
www.hofheim.de
rathaus(at)hofheim.de
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.