Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (Nahverkehr) beantragen

Leistungsbeschreibung

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert.

Was in diesem Zusammenhang unter Nahverkehr zu verstehen ist, ergibt sich aus § 147 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX); s. unter "Rechtsgrundlage".

Als Verkehrsunternehmen können Sie die Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle nach einem Prozentsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen beantragen.

Die Erstattung der Fahrgeldausfälle erfolgt regelmäßig pauschaliert nach einem landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz. Dieser orientiert sich am Verhältnis der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen zur übrigen Wohnbevölkerung des Landes.

Hinweis:  Kann ein Unternehmen durch Verkehrszählung nachweisen, dass das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen (betriebsindividueller Prozentsatz) den landeseinheitlich festgesetzten pauschalen Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird auf Antrag neben dem sich aufgrund des pauschalen Prozentsatzes ergebenden Betrag der nachgewiesene über diesem Drittel liegende Anteil erstattet.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr stellen Sie in einfacher Ausfertigung bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium.

An wen muss ich mich wenden?

An das für Ihr Unternehmen zuständige Regierungspräsidium

Hinweis: Die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr für Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), muss beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden.

Vorraussetzungen

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) die nach § 145 Abs. 1 SGB IX berechtigten Personen unentgeltlich befördert hat. Dies gilt ggf. auch für unentgeltlich zu befördernde Begleitpersonen, Tiere und Gegenstände.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragformular mit den geforderten Nachweisen

Anträge / Formulare

Die jeweils aktuellen Antragsunterlagen werden im Internetauftritt der Hessischen Regierungspräsidien bereitgestellt.



Zuständige Stellen und Formulare

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  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr

    Wilhelminenstraße 13
    64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.2 - Straßenverkehr


    64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt


+49 6151 12-8982

Öffnungszeiten:

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

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  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
    35390 Gießen, Universitätsstadt


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

    Postfach: 10 08 51
    35338 Gießen, Universitätsstadt


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

    Marburger Straße 91
    35396 Gießen, Universitätsstadt


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Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.