Investitionskosten in Altenpflegeeinrichtungen

Leistungsbeschreibung

Das Regierungspräsidium Gießen ist die zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI in Verbindung mit der Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen, Seniorenbegegnungsstätten, Altenpflegeschulen und Modellprojekten. Danach sind Investitionskosten in geförderten Altenpflegeeinrichtungen vom Regierungspräsidium Gießen zu genehmigen. Nicht geförderte Altenpflegeeinrichtungen müssen diese Kosten lediglich anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenpflege wenden sich an das zuständige Regierungspräsidium Gießen.

Bemerkungen

Investitionskosten Pflegeeinrichtungen
(Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

29.08.2016

Typisierung

4
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:

  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
    35390


  • Postanschrift

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

    Postfach: 10 08 51
    35338


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

    Neuen Bäue 2
    35390


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