Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs melden

Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug auf- beziehungsweise bereitstellen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis der zuständigen Behörde melden.

Leistungsbeschreibung

Prostitutionsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die Personen nutzen, um sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Jede Person, die solch ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, benötigt eine Erlaubnis. Will die oder der Betreibende des Prostitutionsfahrzeuges dies häufiger in ein und demselben Zuständigkeitsbereich bereitstellen, muss sie oder er dies zudem 2 Wochen im Voraus melden. Dies gilt, wenn das Fahrzeug in folgender Häufigkeit genutzt werden soll:

  • an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen
  • mehrfach im Monat

Sie dürfen ein Prostitutionsfahrzeug nur so aufstellen, dass Sie niemanden gefährden. Besonders geschützt werden müssen:

  • die im Fahrzeug tätigen Personen, zum Beispiel
    • durch genügend Privatsphäre
    • vor Gewalt und Ausbeutung
  • Kundinnen und Kunden
  • Anwohnerinnen und Anwohner, zum Beispiel vor Lärmbelästigung
  • Anliegerinnen und Anlieger
  • Kinder und Jugend, zum Beispiel vor dem Kontakt mit Prostitution

Dies beeinflusst, zu welcher Zeit und an welchem Ort Sie das Prostitutionsfahrzeug aufstellen dürfen.

Sollten Sie den Schutz nicht gewährleisten können, kann die zuständige Behörde verbieten, dass Sie das Prostitutionsfahrzeug aufstellen dürfen.

Beachten Sie, dass Sie unter Umständen neben der Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnisse benötigen oder meldepflichtig sind.

Dies betrifft vor allem folgende rechtlichen Bereiche:

  • Gaststättenrecht
  • Gewerberecht
  • Baurecht
  • Wasserrecht
  • Immissionsschutzrecht

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihren Bürgermeister oder Oberbürgermeister beziehungsweise in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern an Ihren Landrat als Kreisordnungsbehörde.

Zuständige Stelle

Bürgermeister/Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern der Landrat als Kreisordnungsbehörde

Vorraussetzungen

  • Sie können eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs vorweisen.
  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Das angezeigte Fahrzeug erfüllt die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge. Dazu gehören:
    • ein ausreichend großer Innenraum
    • eine angemessene Innenausstattung
    • eine angemessene sanitäre Ausstattung
    • eine gültige Betriebszulassung
    • das Fahrzeug ist in technisch betriebsbereitem Zustand
    • die Türen müssen bestimmten Anforderungen gerecht werden:
      • sie müssen jederzeit von innen zu öffnen sein
      • über technische Vorkehrungen muss jederzeit Hilfe erreichbar sein
      • sie müssen nach Ausstattung und Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Prostituierten oder Sexarbeitenden erforderlichen allgemeinen Anforderungen genügen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vorname und Nachname der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
  • Vollständiger Name der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsfahrzeuges
  • Kraftfahrzeugs- oder Schiffskennzeichen
  • Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
  • Kopien der Anmelde- beziehungsweisezw. Aliasbescheinigungen der oder des Prostituierten, der Sexarbeiterin oder des Sexarbeiters, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
  • Kopien der mit den Prostituierten, Sexarbeiterinnen oder Sexarbeitern geschlossenen Vereinbarungen

Welche Gebühren fallen an?


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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


www.hofheim.de
Ordnungsbehoerde(at)hofheim.de
Gewerbewesen(at)hofheim.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr

Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.

Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich: 
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr

Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr

Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.