Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift
Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.
Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.
Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.
Verfahrensablauf
- Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
- Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.
Vorraussetzungen
Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden, müssen Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
- Angabe minderjähriger Kinder als Miterben: Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht). Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist. Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.
- Erklärt ein Betreuer/eine Betreuerin die Ausschlagung, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Genehmigung muss innerhalb der Frist für die Ausschlagung nachgewiesen werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .
Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Informationen des Bundesjustizministeriums zum Erben und Vererben
Broschüre des BMJ: Erben und Vererben - Informationen und Erläuterungen zum Erbrecht