Ausbildungszeit Anrechnung beruflicher Vorbildung
Sie haben eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert und möchten diese auf Ihre Ausbildungszeit anrechnen lassen? Informieren Sie sich hier.
Leistungsbeschreibung
Sie können Ihre berufliche Vorbildung auf Ihre Ausbildungszeit anrechnen lassen.
Dadurch verkürzt sich Ihre Ausbildungszeit.
Folgende berufliche Vorbildungen können angerechnet werden:
- der Besuch einer Berufsschule,
- eine berufsvorbereitende Maßnahme (zum Beispiel Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr).
Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ausbildungsbetrieb einen Antrag stellen.
Die Bundesländer haben für die Anrechnung unterschiedliche Regelungen. Wenn ein Bundesland keine gesetzlichen Regelungen darüber getroffen hat, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall, ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird.
Verfahrensablauf
Zusammen mit Ihrem Ausbildungsbetrieb stellen Sie einen Antrag auf Anrechnung Ihrer beruflichen Vorbildung.
Die zuständige Kammer entscheidet darüber:
- ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird,
- ob Ihre Ausbildungszeit verkürzt wird,
- welcher Anrechnungszeitraum berücksichtigt wird.
An wen muss ich mich wenden?
- Zuständige Kammern,
- Agentur für Arbeit
- Jobcenter
Vorraussetzungen
- berufliche Vorbildung
Welche Voraussetzungen Sie außerdem erfüllen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Kammer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Nachweise über die berufliche Vorbildung, zum Beispiel durch:
- Abschlusszeugnis
- Zertifikat
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Rechtsgrundlage
Zuständige Stellen und Formulare
-
AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Börsenplatz 4
60313 Frankfurt am Main
https://www.frankfurt-main.ihk.de
nfo(at)frankfurt-main.ihk.de
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Beglaubigungsstelle
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8:00 – 16:00 Uhr