Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung beantragen
Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden werden.
Leistungsbeschreibung
Sie können sich als Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen.
Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie den Antrag auf Eintragung als Prüfsachverständiger gestellt haben, müssen Sie den Nachweis der besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein von der Anerkennungsbehörde beauftragtes Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbringen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.
Vorraussetzungen
- Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen.
- Sie müssen die Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
- Sie müssen Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Antragsformular
- Lebenslauf
- Führungszeugnis
- Datenbogen
- Erklärungsbogen
- Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
- Berufshaftpflichtversicherung
- Freistellungsbescheinigung (nur für Hochschullehrer/innen)
- Erklärung des Arbeitgebers (nur für Mitarbeiter von Prüforganisationen)
- Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
- Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en
- Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en
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Liste der erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
- § 20 HPPVO - Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
- § 21 HPPVO - Fachrichtungen
- § 22 HPPVO - Aufgabenerledigung
- § 1 TPruefV - Anwendungsbereich
- § 2 TPruefV - Prüfungen
§§ 20-22 Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung
§ 1 und 2 der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.
Weiterführende Informationen
Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung beantragen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Ingenieurkammer Hessen
Abraham-Lincoln-Straße 44
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
+49 611 97457-0
+49 611 97457-29
https://www.ingkh.de
info(at)ingkh.de
Montag 09:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Hinweis: Bei einer persönlichen Vorstellung wird um eine Terminabsprache gebeten
Ansprechpartner:-
Frau Topf
0611 97457-29
0611 97457-18 (Sprechzeiten: Mo-Di 09:00 Uhr - 16:00 Uhr Mi-Do 09:00 Uhr - 13:00 Uhr Fr 09:00 Uhr - 15:00 Uhr)
https://www.ingkh.de
topf(at)ingkh.de