Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Hierzu gibt es folgende Ausnahmen:
- Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
- Erwerb der Staatsangehörigkeit der Schweiz
- Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Staates mit dem Deutschland ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat
- Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit durch die zuständige deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde.
Rechtsgrundlage
§ 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 38 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit