Sachverständige zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten Anerkennung
Für die Anerkennung als Prüfsachverständiger nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.
Leistungsbeschreibung
Betreiber einer Erstbehandlungsanlage sind zur ordnungsgemäßen Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet und müssen die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Anforderungen nach Elektro- und Elektronikgesetz vor Beginn und dann regelmäßig wiederkehrend durch einen geeigneten Sachverständigen prüfen und nachweisen lassen.
Besonders sachkundige und geeignete Personen im Bereich des nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) können sich entsprechend um die Anerkennung als Sachverständige bewerben, um Erstbehandlungsanlagen hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Vorgaben zu prüfen und abhängig vom Ergebnis als Erstbehandlungsanlage zu zertifizieren.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Diese prüft u.a. aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikation, ob Sie als Sachverständiger zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten geeignet sind und die Voraussetzungen erfüllen.
- Nach der Entscheidung erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
Vorraussetzungen
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sachverständigen zertifizieren zu lassen.
Geeignet ist ein Sachverständiger, der:
- öffentlich bestellt ist (§ 36 GewO),
- ein Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation mit entsprechender Zulassung
- in einem anderen EU- oder anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit nachprüfen lässt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftlicher Antrag
- Nachweise über die besonderen Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und persönliche Eignung
Welche Gebühren fallen an?
Die Anerkennung ist mit Kosten verbunden.
Rechtsgrundlage
Landesverordnungen über die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung i.V.m. den Sachverständigenordnungen der zuständigen IHK.
§ 21 Absatz 2 Nummer 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
§ 13a Gewerbeordnung (GewO)
§ 13b Gewerbeordnung (GewO)
Anträge / Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
Sachverständige zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten Anerkennung
Sachverständige zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten Anerkennung in Hessen