Mitteilung einer Stiftung an das Finanzamt
Leistungsbeschreibung
Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.
Stiftungen müssen daher
- dem Finanzamt die Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind und
- Steuererklärungen abgeben.
Keine Steuerzahlungspflichten entstehen üblicherweise bei gemeinnützigen Stiftungen. Gemeinnützig bedeutet:
- Die Aktivitäten der Stiftung beschränken sich darauf, ihren (ideellen) satzungsmäßigen Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos zu verfolgen.
- Sie finanziert die Aktivitäten nur mit dem Stiftungsvermögen, den Vermögenserträgen sowie mit Spenden und Zustiftungen.
Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung und damit verbundene Steuervergünstigungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Nach Prüfung wird die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt festgestellt und im Anschluss regelmäßig überprüft, so dass auch hier Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen sind.
Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.
Verfahrensablauf
Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie beim Finanzamt. Es prüft zunächst die Satzung und stellt dann mit Bescheid fest, dass die Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt in der Regel.
An wen muss ich mich wenden?
An das örtlich zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Stiftung befindet.
Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
Vorraussetzungen
Es ist zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftungen zu unterscheiden.
- Um die Anmeldung einer rechtsfähigen Stiftung vornehmen zu können, muss diese als rechtsfähig anerkannt sein. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Steuerpflicht.
- Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen beginnt die Steuerpflicht mit der Errichtung, Feststellung der Satzung oder Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Kopien
- der Satzung,
- des Stiftungsgeschäftes
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Rechtsgrundlage
§§ 80 – 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hessisches Stiftungsgesetz
§§ 137 – 138 in Verbindung mit den §§ 51-68, 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO)