Gaststättenbetrieb: Stellvertreter
Leistungsbeschreibung
Werden Gaststättenbetriebe durch Stellvertreter des Gewerbetreibenden betrieben, ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Stellvertreter führt den Betrieb weitgehend eigenständig und weisungsunabhängig auf Namen und Rechnung des Gastgewerbetreibenden.
Die gelegentliche oder regelmäßige weisungsabhängige Führung des Betriebs durch Personal stellt keine Stellvertretung dar.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde in der Gemeinde bzw. Stadt, in der die Gaststätte ihren Betriebssitz hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
- Formlose Anzeige
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  Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
  
 siehe dazu: Führungszeugnis
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  Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
  
 siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft
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  Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis 
  - beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
- beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
 
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  Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:
  
 siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen
                    
                        
                        
                            Führungszeugnis
                        
                    
                        
                        
                            Gewerbezenrtalregisterauskunft
                        
                    
                        
                        
                            Bescheinigung in Steuersachen
                        
                    
                
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei Gaststätte mit Alkoholausschank mindestens EUR 51,00.
Rechtsgrundlage
                    
                        
                        
                            Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
                        
                    
                        
                        
                            § 3 Abs. 1 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
                        
                    
                
Zuständige Stellen und Formulare
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 AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus 
 Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
 Chinonplatz 2
 65719 Hofheim am Taunus
 
 
		
    
        
                
                    www.hofheim.de
                
            
        
    
        
                
                Ordnungsbehoerde(at)hofheim.de
            
        
    
        
                
                Gewerbewesen(at)hofheim.de
            
        
    
	
 Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
 
 Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
 
 Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
 Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich: 
 
 Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
 Sprechstunden des Bürgerbüros
 
 Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
 
 Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr 
 
 Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
 
 Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.
