Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen

Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.

Leistungsbeschreibung

Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.

Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach Hessischen Glücksspielgesetz (§ 10 Abs. 8 HGlüG).

Diese Erlaubnis kann nach § 10 Abs. 7 HGlüG nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach §§ 4a bis 4e i.V.m. 10a GlüStV beantragt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung ausschließlich an diese. Sollten Sie sich als Vermittler für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter.

Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.

An wen muss ich mich wenden?

Regierungspräsidium Darmstadt

Vorraussetzungen

Gültige Konzession des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Veranstalter von Sportwetten

Welche Gebühren fallen an?

Die Bearbeitung des Antrages und Erteilung der Erlaubnis ist nach §§ 1-2 und § 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HvwKostG) kostenpflichtig. Nach Ziffer 4314 des als Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) angefügten Verwaltungskostenverzeichnisses besteht ein Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstellen nach § 10 Abs. 8 HGlüG von 52,00 bis 1.100,00 Euro.

Bei Rücknahme des Antrages sind bis zu 50 Prozent, bei Ablehnung bis zu 75 Prozent, der festzusetzenden Erlaubnisgebühr, zuzüglich der Auslagen zu erheben.

Rechtsgrundlage

  • Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG)
  • Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung über den Antrag (Erlaubnis / Ablehnung oder Rücknahme) kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Anträge / Formulare

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein



Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz

    Wilhelminenstraße 13
    64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz


    64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt


+49 6151 12-5465
+49 611 32764-2127

Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
Organigramm des Regierungspräsidiums Darmstadt
Gluecksspielaufsicht(at)rpda.hessen.de

Öffnungszeiten:

Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.