Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgung
Leistungsbeschreibung
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Pflichtaufgabe, die grundsätzlich den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung obliegt. Sie haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, können diese Aufgaben jedoch auch an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (z. B. an Zweckverbände). Für die Gemeinden erfüllen oft auch Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften die Aufgaben (z. B. Stadtwerke).
Eine Versorgungspflicht der Gemeinden besteht nicht,
1. wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist und
2. für die Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.
Wenn die Wasserversorgung des Grundstückes über öffentliche Wasserversorgungsanlagen erfolgt, müssen Sie sich bei Fragen an die Gemeinde bzw. das zuständige Wasserversorgungsunternehmen wenden.
Teaser
Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, auf dem Trinkwasser benötigt wird, müssen Sie das Grundstück an die Versorgungseinrichtung der zuständigen Kommune (Gemeinde oder Zweckverband) anschließen lassen. Dies ist mit Kosten verbunden.
Verfahrensablauf
Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Zweckverband / Wasserversorgungsverband, ob Ihr Grundstück in der Nähe zu einer betriebsbereiten öffentlichen Wasserversorgungsleitung liegt. Dann können Sie einen Antrag auf Herstellung eines Trinkwasseranschlusses stellen. In der Regel hat die Kommune ein entsprechendes Antragsformular auf ihrer Internetseite eingestellt. Hier werden Sie über die wichtigsten Angaben und Unterlagen informiert, die zum Antrag einzureichen sind. Sie können Formulare auch bei der Gemeinde-, Amts- oder Zweckverbandsverwaltung in Papierform erhalten. Oft ist auch ein formloser schriftlicher Antrag ausreichend. Ein für Ihre Hauswasserversorgungsanlage zugelassenes Installationsunternehmen muss in der Regel bei der Antragsstellung eingebunden sein.
Die Gemeinde bzw. der Zweckverband informiert Sie nach Antragstellung über das weitere Vorgehen.
An wen muss ich mich wenden?
siehe zuständige Stelle
Zuständige Stelle
Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der Internetseite des Wasserversorgungsunternehmens. Für die hier beschriebene Leistung ist dies die für das Anschlusswesen zuständige Stelle in dem Unternehmen. Deren E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind auf der Startseite meist leicht zu finden.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und den Bezug von Wasser / Trinkwasser sind in der Wasserversorgungssatzung der jeweiligen Gemeinde oder des zuständigen Zweckverbandes geregelt. Die technischen Voraussetzungen müssen bestehen oder mit vertretbarem Aufwand herstellbar sein.
In der Regel müssen Sie
- Eigentümer oder Eigentümerin des anzuschließenden Grundstücks sein; Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümer stehen dem Eigentümer in der Regel gleich, und
- das Grundstück muss in der Nähe zu einer betriebsbereiten öffentlichen Versorgungsanlage gelegen sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen für den konkreten Anlass erforderlich sind, müssen Sie bei der jeweiligen Gemeinde bzw. dem zuständigen Zweckverband erfragen. Häufig haben diese auf ihrer Homepage die entsprechende Wasserversorgungssatzung und Informationen zu Antragsunterlagen veröffentlicht.
Welche Gebühren fallen an?
Für die öffentliche Wasserversorgung erheben die Kommunen Gebühren. Die Höhe der Gebühren legt jede Kommune oder jeder Zweckverband/Wasserversorgungsverband auf der Grundlage einer Kostenkalkulation in eigener Zuständigkeit fest.
Detaillierte Informationen zu den Wasserversorgungsgebühren sind den Satzungen der jeweiligen Gemeinde bzw. des zuständigen Wasserversorgungsverbandes zu entnehmen.
Neben der Mengengebühr wird meist regelmäßig eine von der Abnahmemenge unabhängige Grundgebühr erhoben. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anschlussbeitrag fällig werden. Nähere Informationen hierzu liegen ebenfalls in den jeweiligen Gemeinden bzw. beim zuständigen Wasserversorgungsverband und in den entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen vor. In Abhängigkeit von dem Finanzierungsmodell, das Ihre zuständige Kommune gewählt hat, können außerdem Grundstücks- und Hausanschlusskosten entstehen.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine Fristen
Der Antrag muss rechtzeitig (in der Regel mindestens 8 Wochen) vor dem geplanten Anschluss gestellt werden. Näheres regelt die Wasserversorgungssatzung Ihrer Gemeinde bzw. Ihres zuständigen Zweckverbandes.
Bearbeitungsdauer
individuell
Anträge / Formulare
- Formulare: auf der Internetseite des jeweiligen Zweckverbandes / Wasserversorgungsverbandes bzw. der zuständigen Gemeinde
- ggf. Online-Verfahren möglich: abhängig vom zuständigen Wasserversorgungsunternehmen
- Schriftform erforderlich: ja
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen und Formulare
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Stadtwerke
Ahornstraße 3
65719 Hofheim am Taunus
https://www.hofheim.de
Stadtwerke(at)hofheim.de
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.