Anliegerbeiträge
Die Stadt Hofheim am Taunus fordert von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten Beiträge dafür, dass sie die Möglichkeit haben, Erschließungsanlagen in Anspruch zu nehmen.
Um welche Beiträge handelt es sich im einzelnen?
Erschließungsbeitrag
Der Erschließungsbeitrag wird für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen etc. erhoben.
Die Beitragshöhe richtet sich nach den tatsächlichen Ausbaukosten.
Rechtsgrundlage:
§§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
i.V. mit der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Kostenerstattungsbetrag
Der Kostenerstattungsbetrag wird für den ökologischen Ausgleich durch die Versiegelung von Flächen erhoben.
Die Höhe des Kostenerstattungsbetrages richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen für die Ausgleichsmaßnahme.
Für nähere Informationen empfiehlt sich die Angabe der genauen Grundstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, Straßenbezeichnung).
Rechtsgrundlage:
§ 135 a-c Baugesetzbuch (BauGB)
i.V. m. der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Straßenbeitrag
Der Straßenbeitrag wird für die Erneuerung, Erweiterung, den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, etc. erhoben.
Die Beitragshöhe richtet sich nach den tatsächlichen Ausbaukosten.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HessKAG)
i.V.m. der Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen der Stadt Hofheim am Taunus
Abwasserbeitrag
Der Abwasserbeitrag wird für die Möglichkeit der Anschlussannahme an das städtische Kanalnetz erhoben.
Die Beitragshöhe richtet sich grundsätzlich nach der Grundstücksgröße in Verbindung mit der höchst zulässigen Ausnutzbarkeit (Nutzungsfaktor) des Grundstückes und des Beitragsatzes (derzeit 5,03 €/qm)
Zur Bestimmung des Nutzungsfaktors wird grundsätzlich die auf dem Grundstück zulässige Anzahl der Vollgeschoße herangezogen. Im unbeplanten Innenbereich wird in der Regel auf die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschoße abgestellt.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.
Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
Berechnungsbeispiel:
500qm (Grundstücksfläche) x 1,25 (II Vollgeschoße) x 5,03 € = 3.143,75 €
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung (Stilllegung) der Anschlussleitungen ist der Stadt Hofheim am Taunus in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HessKAG)
i.V.m. der Entwässerungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Wasserbeitrag
Der Wasserbeitrag wird für die Möglichkeit der Anschlussnahme an die städtische Wasserversorgungsanlage erhoben.
Die Beitragshöhe richtet sich grundsätzlich nach der Grundstücksgröße in Verbindung mit der höchst zulässigen Ausnutzbarkeit (Nutzungsfaktor) des Grundstückes und des Beitragsatzes (derzeit 4,43 €/qm zuzüglich 7% MWSt.).
Zur Bestimmung des Nutzungsfaktors wird grundsätzlich die auf dem Grundstück zulässige Anzahl der Vollgeschoße herangezogen. Im unbeplanten Innenbereich wird in der Regel auf die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschoße abgestellt.
Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75.
Bei jedem weiteren Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25.
Berechnungsbeispiel:
500qm (Grundstücksfläche) x 1,25 (II Vollgeschosse) x 4,43 € + 7% MwSt. = 2.962,56 €
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung (Stilllegung) der Anschlussleitungen ist der Stadt Hofheim am Taunus in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HessKAG)
Wasserversorgungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Zuständige Stellen und Formulare
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Recht, Versicherungen und Liegenschaften
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
Versicherungen(at)hofheim.de
Recht(at)hofheim.de
liegenschaften(at)hofheim.de
www.hofheim.de
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.