Wählbarkeitsbescheinigung

Wer sich um ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung bewirbt, muss die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen. Das ist beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.

Leistungsbeschreibung

Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Wahl antreten wollen, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie sie wählbar sind.

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung wird von Wahlbewerbern (Einzelbewerber oder Parteikandidaten) benötigt. Sie müssen den Antrag bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung stellen, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben (Einwohnermeldeamt/Wahlamt).

An wen muss ich mich wenden?

Wählbarkeitsbescheinigungen stellt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes aus.

Vorraussetzungen

Die Person muss Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.

Das 18. Lebensjahr muss am Wahltag vollendet sein.

Die Person muss mindestens drei Monate vor der Wahl ihren Hauptwohnsitz in dem entsprechenden Wahlgebiet haben.

Die Person darf nicht aufgrund eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass.
  • Angaben zum Wohnsitz ( Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben)
  • Informationen darüber, für welche Wahl (z.B. Kommunalwahl, Bundestagswahl) die Bescheinigung benötigt wird.

Rechtsgrundlage

Bundeswahlgesetz

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung kann Widerspruch bei der zuständigen Gemeinde/Wahlamt eingelegt werden.