Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
Leistungsbeschreibung
Der Beruf Fachärztin oder Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.
Mit der Ausbildung als Fachärztin oder Facharzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Ärztin oder Arzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachärztin oder Facharzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Facharztweiterbildung beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
Teaser
Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Verfahrensablauf
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachärztin oder Facharzt beantragen Sie bei der zuständigen Landesärztekammer:
- Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
- Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Wird Ihre Facharztqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Facharztqualifikation nicht bescheinigt: - Sie erhalten eine Begründung.
- Sie können eine Prüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
- Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
An wen muss ich mich wenden?
Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fra-gen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
Telefonnummer: +49 30 1815-1111
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 08:00 – 18:00 Uhr (MEZ)
Voraussetzungen
- Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
- Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
- Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
- zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
- schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragsstellung. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Herausgebende Stelle
Bundesinstitut für Berufsbildung
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Bundesinstitut für Berufsbildung
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen und Formulare
-
Postanschrift
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Landesärztekammer Hessen
Postfach: 60 05 66
60314
info(at)laekh.de
Landesärztekammeer Hessen
Mo. 09:30 - 17:00 Uhr
Di. 09:30 - 17:00 Uhr
Mi. 09:30 - 17:00 Uhr
Do. 09:30 - 17:00 Uhr
Fr. 09:30 - 14:00 Uhr