Informationen Stadtentwässerung

Im weiteren finden Sie nähere Informationen zu den Grundstücksanschlüssen in Form von Auszügen aus der gültigen Entwässerungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus.

  1. Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur einen Anschluss und ist gesondert und unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Gleiches gilt für Gebäude, wenn die Stadt auf einem Grundstück für jedes Gebäude, das dem Aufenthalt von Menschen dient, eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat bzw. verlegen wird.
     
  2. Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder gestatten, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesen Fällen gilt jeder der beteiligten Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer.
     
  3. Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.
     
  4. Die Stadt bestimmt Art und Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung und der Grundstücksentwässerungsanlage sowie Art und Lage des Reinigungs- und Übergabeschachts (Revisionsschacht) nach den Verhältnissen der einzelnen Grundstücke. Der zu errichtende Revisionsschacht muss den Anforderungen der DIN 1986 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und einen Mindestdurchmesser von DN 1000 aufweisen.
     
  5. Die Anschlussleitung steht im Eigentum der Stadt und wird ausschließlich von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf Kosten des Anschlussnehmers hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt (stillgelegt). Für die Kostenerstattung gilt § 24 dieser Satzung. Gewährleistungsansprüche aus der Durchführung der hierzu erforderlichen Arbeiten werden von der Stadt als Auftraggeberin im eigenen Namen geltend gemacht. Führt die Stadt diese Arbeiten in Eigenleistung aus, leistet sie hierfür Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften.
     
  6. Wünscht der Grundstückseigentümer neben der einen Anschlussleitung noch weitere Anschlussleitungen, so entscheidet darüber die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen. § 5 Abs. 5 dieser Satzung gilt entsprechend.

Im weiteren finden Sie Auszüge aus der gültigen Entwässerungssatzung der Kreisstadt Hofheim am Taunus, in denen die Rechte und Pflichten der Anschlussnehmer definiert wird.

  1. Die Grundstücksentwässerungsanlage steht im Eigentum des jeweiligen Anschlussnehmers und muss nach den jeweils geltenden bau- und wasser-rechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten, betrieben und beseitigt (stillgelegt) werden. Die jeweils erforderlichen Kosten für Bau- und Installationsarbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage trägt der Anschlussnehmer.
     
  2. Die Stadt kann eine Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf Kosten des Anschlussnehmers verlangen, wenn Änderungen oder Erweiterungen hinsichtlich der öffentlichen Abwasseranlage dies erfordern.
     
  3. Der Anschlussnehmer hat insbesondere die Dichtheit seiner Grundstücksentwässerungsanlage sicherzustellen.
     
  4. Jeder Anschlussnehmer hat sich gegen den etwaigen Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage durch eigene Maßnahmen nach DIN 1986 zu schützen.
     
  5. Der Anschlussnehmer muss auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage ein-bauen und betreiben, sofern für die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage kein ausreichendes Gefälle besteht oder die Sicherung
    gegen Rückstau dies erfordert.
     
  6. Den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ist zur Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu allen Anlageteilen zu gestatten. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer festgesetzten Frist zu beseitigen.

Die neue Eigenkontrollverordnung (EKVO) trat am 23. Juli 2010 in Kraft. Durch diese Regelung sind nun auch die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen einer optischen Untersuchung zu unterziehen.

Fachleute schätzen, dass die rund 1,0 bis 1,3 Mio. km langen privaten Abwasserleitungen in Deutschland z.T. schwerwiegende Schäden aufweisen. Hierbei wird eine Schadenrate von 30 – 50 % angenommen, die Undichtigkeiten aufweisen und daher dringlich saniert oder z. T. erneuert werden müssten.

Typische Schadensbilder der Grundstücksentwässerungsanlagen sind folgende:
• Undichte Rohrverbindungen
• Muffenversätze und Lageveränderungen
• Risse, Scherben, Brüche, Wurzeleinwuchs o. ä.

Hieraus entstehen schwerwiegende Probleme und Gefahren:
• Boden- und Grundwasserverunreinigung
• Fremdwassereintrag in das Kanalnetz (zusätzliche hydraulische Belastung des Kanalnetzes)
• Verstopfungen (direkt erkennbare Schäden im Haus)

Aus diesem Grund ergeben sich Pflichten für private Eigentümer: Bundesweit ist nach § 18b Wasserhaushaltsgesetz, in Verbindung mit der DIN 1986-30 eine Erstprüfung sämtlicher Abwasserleitungen und Schächte bis spätestens zum 31.12.2024 durchzuführen.

Die Untersuchungen sollten nach der Eigenkontrollverordnung des Landes Hessen (EKVO) von Fachunternehmen durchgeführt werden, die folgende Nachweise vorzulegen haben:
• Sachkundenachweis
• Mitglied im Güteschutz Kanalbau
• Besitz des ATV-Ki-Zertifikats
• Mitglied im Verband deutscher Rohr- und Kanaltechnikunternehmen (VDRK)

Vor der eigentlichen Dichtheitsprüfung der Hausanschlüsse sind die Kanäle mit Einsatz mit speziellen Hochdruckdüsen zu reinigen und anschließend eine optische Inspektion durchzuführen. Die bei der Untersuchung festgestellten Schäden (Risse, Wurzeleinwuchs etc.) sind nach ATV M 143 Teil 1 und Teil 2 zu dokumentieren. Die festgestellten Schäden sind „unter Berücksichtigung der Standsicherheit, Betriebsbedingungen und insbesondere der Schutzziele, Boden und Grundwasser“, schnellstmöglich zu sanieren.
Nach der durchgeführten Sanierung ist die Dichtheitsprüfung, nach der DIN EN 1610 mit Wasser oder Luft, durchzuführen und das Ergebnisprotokoll den Stadtwerken vorzulegen. Für die Regenwasserkanäle sind vorerst keine Untersuchungen vorgesehen. Für diese Kanäle gelten weiterhin die Anforderungen der DIN.

Für nähere Informationen stehen Ihnen die Stadtwerke gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie bitte für Ihre Fragen die Kollegen von der Abteilung Stadtentwässerung.

Wodurch kommt es zum Rückstau im Kanalnetz?

Das öffentliche Kanalnetz ist nicht darauf ausgerichtet, dass es jeden Starkregen vollständig aufnehmen und abführen kann. Möchte man zumindest theoretisch die Regenabflüsse aufnehmen, so müssten die Rohrleitungen der Kanalisation „überdimensioniert“ werden. Dies hätte zur Folge, dass die Bürger mit hohen Abwasserbeseitigungskosten belastet werden. Daher werden die Kanäle aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein mittleres Regenereignis ausgelegt, was rein statistisch alle 3 bis 5 Jahre einmal vorkommen kann.

Deshalb wird bei starken Regenfällen ein definierter, kurzzeitiger Aufstau des Abwassers im Kanalnetz bewusst in Kauf genommen. Der entstehende Rückstau kann sich dann auch auf die Anlagen der Grundstücksentwässerung auswirken. Das Auftreten von Rückstau im Kanalnetz ist deshalb kein Planungsfehler.
In Zukunft werden die Starkregenereignisse wahrscheinlich zunehmen, so dass es öfter zu einem Rückstau im Kanalnetz kommen wird. Meteorologen sehen als Grund hierfür die Erderwärmung, die in den kommenden Jahrzehnten weiter zunehmen wird.

Wie kann ich mein Haus gegenüber Rückstau schützen?

Nach der Entwässerungssatzung der Stadtwerke Hofheim ist der Bürger verpflichtet, eine Rückstausicherung nach den Vorgaben der DIN EN 12056 einzubauen und ordnungsgemäß zu betreiben, d.h. nach jedem Rückstauereignis zu warten. Der Einbau und Betrieb ist in der DIN EN 13564-1 und DIN 1986-100 geregelt. 

Die Bürger haben eigenverantwortlich alle Ablaufstellen, die sich unterhalb der Rückstauebene befinden, gegen Rückstau zu sichern. Als Rückstauebene gilt die Oberkante der Schachtabdeckung im öffentlichen Kanal. Folgende Anlagen sind gegen Rückstau zu sichern:
• Bodenabläufe, auch im Bereich des Kellergangs,
• WC-Anlagen, Duschen und Waschtische,
• Notüberläufe von Heizungsanlagen mit Einlauftrichter,
• Waschmaschinen.

Für Schmutzwasser (fäkalienhaltiges Abwasser) sind automatisch arbeitende Hebeanlagen oder Rückstauverschlüsse einzusetzen. Der Betrieb einer Abwasserhebeanlage mit Rückstauschleife über die Rückstauebene stellt den sichersten Schutz dar. Sie pumpt auch bei Rückstau Abwasser in die öffentliche Kanalisation. Die Hausentwässerung bleibt weiterhin in vollem Umfang betriebsfähig.

Wartung

Die Rückstausicherungsanlagen sind regelmäßig zu warten. Die Wartungsintervalle sind den jeweiligen Betriebsanleitungen sowie der DIN zu entnehmen:

  • Abwasserhebeanlagen müssen bei Anlagen in Mehrfamilienhäusern mindestens 2 Mal im Jahr und bei Anlagen in Einfamilienhäusern mindestens 1 Mal im Jahr gewartet werden.
  • Rückstauverschlüsse für fäkalienhaltiges Abwasser sollten durch einen Fachbetrieb mindestens 2 Mal im Jahr gewartet werden.

Wer haftet im Schadensfall?

Da der Rückstau ursächlich im öffentlichen Kanalnetz entsteht, wird die Kommune als Betreiber des Kanalnetzes häufig für die Folgen des Rückstaus verantwortlich gemacht.
Da aber die Stadtwerke Hofheim nach ihrer Entwässerungssatzung (§ 6, Abs. 4) ausdrücklich eine Rückstausicherung für alle Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene fordern, ist eine Haftung nach § 2 HaftpflG oder die Amtshaftung nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB ausgeschlossen.
Auch nach § 18b Wasserhaushaltsgesetz, der den Bau und Betrieb einer Abwasseranlage nach den „allgemein anerkannten Regeln der Technik" vorschreibt, kann ein erhebliches Selbstverschulden des Grundstückseigentümers bei mangelhafter Wartung hergeleitet werden.

Die Rechtsprechung sagt daher: „Der Grundstückseigentümer haftet bei nicht vorhandener oder geeigneter Rückstausicherung für alle Rückstauschäden selber" (OLG Celle, 14. Zivilsenat Typ, AZ: Urteil, 14 U 3/04 Datum: 08.07.2004).