Personenstandsurkunden
Das Standesamt Hofheim am Taunus stellt Bürgerinnen und Bürgern Geburts-, Ehe-/Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsregistern aus.
Urkunden enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Eine Auskunft aus Personenstandsregistern beziehungsweise die Ausstellung einer Personenstandsurkunde können allerdings nur Personen erhalten, auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie. Dies regelt das Personenstandsgesetz § 61-66.
Geschwister, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Geburts- und Sterbeurkunden, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dritte erhalten eine Urkunde nur mit einer Vollmacht und einer Ausweiskopie des Vollmachtgebers (hier: Person in der Urkunde bei Urkunden aller Art oder geradlinige Verwandte der Person in der Urkunde bei Sterbeurkunden).
Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
• Geburtsurkunde
• internationale Geburtsurkunde
• Eheurkunde
• internationale Eheurkunde
• Sterbeurkunde
• internationale Sterbeurkunde
• beglaubigte Abschrift aus dem Geburten-, Heirats- und Sterbebuch.
• aus allen Personenstandsregistern können auch beglaubigte Registerausdrucke ausgestellt werden
Die Ausstellung von Personenstandsurkunden können Sie nur verlangen, wenn sich die Eintragung auf Sie, den Ehepartner, Lebenspartner, Vorfahren (Eltern und Großeltern) und Abkömmlinge (Kinder und Enkel) bezieht.
Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Urkunden oder Auskünfte einholen.
Andere Personen, z.B. Verwandte der Seitenlinie, Rechtsanwälte, Inkassobüros, Banken und Versicherungen, müssen ihr rechtliches Interesse glaubhaft machen. Der Nachweis der Glaubhaftmachung ist z.B. die Vollmacht einer berechtigten Person, eine gerichtliche Bestallung oder ein Testament.
Ahnenforschung begründet kein rechtliches Interesse.
Die Ausstellung Ihrer Urkunden können Sie persönlich oder schriftlich, per Post, per Fax (06192 202-332) oder per E-Mail (standesamt(at)hofheim.de), bei uns beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Anforderung von Personenstandsurkunden nicht telefonisch erfolgen kann! Vielen Dank.
Die Verantwortung für die durch das Internet geschickten Daten tragen Sie als Antragsteller/in.
Das gleiche gilt für die Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten zu den Registereinträgen.
Aus Gründen des Datenschutzes kann das Standesamt die gewünschten Auskünfte oder Urkunden jedoch nur persönlich oder schriftlich übermitteln.
Die Gebühren für Urkundenausstellung und Einsichtnahme in Personenstandsbücher können Sie der Gebührentabelle entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten
Barzahlung
EC-Karte (mit Pin)
Überweisung (nur bei schriftlicher Anforderung)
Bearbeitungsdauer
Auskünfte und Urkunden aus den Personenstandsregistern werden bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort erteilt. Schriftliche Urkundenbestellungen beantworten wir schnellstmöglich.
Formulare / Downloads
Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen
Zuständige Stellen und Formulare
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Personenstandswesen
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
06192 202-432
06192 202-261
06192 202-208
06192 202-332
Standesamt(at)hofheim.de
www.hofheim.de
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.