Naturschutz; Pflanzen; Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen
Leistungsbeschreibung
Wer wild wachsende Pflanzen oder Teile davon für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammeln will (z.B. Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten usw.), braucht dazu neben der Erlaubnis des Eigentümers auch eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Damit soll eine Übernutzung derartiger Wildpflanzen verhindert werden. Die Genehmigung kann z.B. zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen vor einer die Art gefährdenden Verminderung oder Ausrottung mit Auflagen verbunden werden. Reichen Auflagen zum Schutz nicht aus, muss die Entnahme untersagt werden.
In der Genehmigung wird angegeben, welche Pflanzenarten, welche Teile, welche Mengen und an welchen Orten sie gesammelt werden dürfen.
Der Sammler muss die Genehmigung beim Sammeln mit sich zu führen und sie der Polizei oder den Ordnungsbehörden auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
- Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz gelten auch:
- wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
- Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
- ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
- ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.
Als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze.
An wen muss ich mich wenden?
Grundsätzlich ist der Antrag an die untere Naturschutzbehörde zu richten. In wenigen Ausnahmefällen liegt die Zuständigkeit bei dem jeweiligen Regierungspräsidium.
Die untere Naturschutzbehörde ist in Hessen bei Städten über 50.000 Einwohnern die Stadtverwaltung, sonst die Kreisverwaltung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im schriftlichen Antrag ist anzugeben, welche Pflanzenarten, welche Teile oder Erzeugnisse, welche Mengen und an welchen Orten (sinnvoll: Kartenausschnitte) sie gesammelt werden sollen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Naturschutzbehörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen (siehe unter Fristen).
Welche Gebühren fallen an?
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die aktuelle Verwaltungskostenordnung sieht dafür keinen eigenständigen Kostensatz vor; die Nachfrage bei den Naturschutzbehörden wird angeraten.
Rechtsgrundlage
- § 39 Absatz 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG )
- § 7 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz
- § 2 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 HAGBNatSchG
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§ 42a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz