Grundstück im Grundbuch Ausbuchung
Leistungsbeschreibung
Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch.
Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, zum Beispiel Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.
Ein Grundstück, das von der Buchungspflicht befreit ist, aber gleichwohl im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch ausscheiden, das heißt, ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind.
Teaser
Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch. Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit.
Verfahrensablauf
Der Ausbuchungsvermerk des Grundbuchamtes ist in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen. Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so ist das Blatt zu schließen.
Zuständige Stelle
Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird
Voraussetzungen
- Antrag des Eigentümers
- Der (neue) Eigentümer ist gemäß der Grundbuchordnung vom Buchungszwang befreit. Dies sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Kommunalverbände, die Kirchen, Klöster und Schulen, Eigentümer von Wasserläufen, öffentlichen Wegen, sowie von Grundstücken, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
- Eintragungen, durch die das Recht des Eigentümers betroffen sind, sind nicht vorhanden.
- Die Rechte in Abteilung II und Abteilung III sind gelöscht worden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag des Eigentümers mit Angabe des betreffenden Grundstücks
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausbuchung wird keine Gebühr erhoben.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium der Justiz