Gaststättengewerbe
Zum 01. Mai 2012 ist das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) in Kraft getreten.
Wesentliche Änderung zum bisherigen Recht ist der Wegfall der Erlaubnispflicht.
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige nach § 3 HGastG unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z.B. Sperrzeitregelung, Nichtraucherschutzgesetz, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Immissionsschutzgesetz, Baurecht.
Für die Zuverlässigkeitsprüfung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis bzw. Pass
- bei Ausländern evtl. die Aufenthaltsgenehmigung
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und des städtischen Steueramtes
- Bescheinigung aus dem Schuldnerverzeichnis
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
Das ausgefüllte und unterschriebene Anzeigenformular können Sie zusammen mit den oben genannten Unterlagen im Rathaus abgeben oder per E-Mail an gewerbewesen@hofheim.de senden.
Das Anzeigenformular sowie den Laufzettel für die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Downloads und Links.
Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO vornehmen.
Vorübergehender Verkauf von Getränken und/oder Speisen zum Verzehr vor Ort aus besonderem Anlass (Veranstaltungen, Vereins- oder Straßenfeste und Vergleichbares)
Sofern der Verkauf von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr vor Ort nur vorübergehend aus besonderem Anlass - beispielsweise im Rahmen von Veranstaltungen oder Festen - angeboten werden soll, ist diese Tätigkeit spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde mit einer Anzeige schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige eines vorübergehenden Betriebs eines Gaststättengewerbes ist mit dem ausgefüllten bereitgestellten Vordruck bei dem Team Gewerbewesen per Mail an gewerbewesen@hofheim.de einzureichen.
Die Gebühr beträgt 30,00 €.
Hofheimer Vereine zahlen keine Gebühr.
Unterlagen
Der Gewerbemeldung für eine Gaststätte mit Alkoholausschank sind die nachfolgend genannten Unterlagen beizufügen.
- Nachweis (Quittung) über das beantragte Führungszeugnis (Belegart O), zu beantragen am Ort des Wohnsitzes.
- Nachweis (Quittung) über den beantragten Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), zu beantragen am Ort des Wohnsitzes.
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.
- Personalausweis oder Pass (Ausländische Gewerbetreibende mit Aufenthaltsgenehmigung oder Freizügigkeitsbescheinigung)
- Miet/Pachtvertrag
Bitte beachten Sie, dass die beizufügenden Unterlagen nicht älter als 3 Monate sein dürfen.
Gebühren
Gewerbeanmeldung: 28,00 €
evtl. Empfangsbestätigung der Gewerbemeldung: 8,00 €
Zuverlässigkeitsprüfung nach § 3 HGastG: 55,00 €
evtl. schriftliche Bestätigung der Zuverlässigkeit: 10,00€
Rechtsgrundlagen
Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWVL)
Gewerbeordnung (GewO)
Formulare, die Sie herunterladen können
Zuständige Stellen und Formulare
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Allgemeine Ordungsangelegenheiten
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
www.hofheim.de
Ordnungsbehoerde(at)hofheim.de
Gewerbewesen(at)hofheim.de
Sprechzeiten der Verwaltung (nur nach vorheriger Terminvereinbarung):
Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag zusätzlich: 16:00 bis 18:00 Uhr
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 13.00 Uhr
Sprechstunden des Bürgerbüros
Montag bis Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag zusätzlich: 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.