Kfz: Schleppgenehmigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Das Schleppen von Fahrzeugen ist in § 33 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Schleppen ist das Ziehen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs (Kfz), soweit nicht die Voraussetzungen des Abschleppens vorliegen (siehe "Bemerkungen"). Das Kfz wird als Anhänger betrieben.
In Einzelfällen kann hierfür eine Ausnahmegenehmigung, die sogenannte Schleppgenehmigung, erteilt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An das für Sie zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Fahrzeugen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des schleppenden Fahrzeugs
- Bei Schleppfahrzeugen mit Unterfahrlift und/oder Hubbrille die Lasttabelle
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt mindestens 10,20 Euro und höchstens 511,00 Euro.
Rechtsgrundlage
§ 33 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 70 StVZO
§ 13 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
Anlage zu § 1 GebOSt (Gebühren-Nr. 255)