Tierschlachtungs- und -zurichtungserlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Tiere, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, schlachten oder zurichten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
Voraussetzung ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Schlachter.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schlachtungen vorgenommen werden sollen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Übersetzung Handelsregisterauszug
Sachkundenachweis
Betriebsplan
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Formloser Antrag
EU Betriebsspiegel plus Beiblatt Fleisch
Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Welche Gebühren fallen an?
Es gilt die
- Allgemeine Verwaltungskostenordnung
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Regierungspräsidium zu erkundigen
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (EU-Hygienepaket)
- Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
Tierschlachtungs- und Zurichtungserlaubnis
Zuständige Stellen und Formulare
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 54 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelminenstraße 1-3
64278
+49 6151 12-6846
+49 6151 12-6498
Veterinaerdezernat(at)rpda.hessen.de
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr