Sterbefall auf ausländischem Seeschiff nachbeurkunden lassen
Verstirbt ein Familienmitglied mit deutscher Staatsangehörigkeit auf einem ausländischen Seeschiff, können Sie den Sterbefall nachträglich beim zuständigen deutschen Standesamt beurkunden lassen.
Leistungsbeschreibung
Jedes Schiff fährt unter einer bestimmten Landesflagge und gehört damit unter Fahrt rechtlich zum Territorium dieses Landes.
Wenn eine Person auf einem ausländischen Seeschiff verstirbt, unterliegt das den gleichen Regeln wie ein Todesfall im Ausland. Der Todesfall wird gegebenenfalls in dem betreffenden Land beurkundet, in dem der Todesfall eintrat.
Sie können den Sterbefall in Deutschland nachbeurkunden lassen. Das heißt, dass der Sterbefall auch in ein deutsches Sterberegister eingetragen wird.
Eine Nachbeurkundung ist notwendig, wenn Sie weitere Sterbeurkunden in Deutschland nachbestellen wollen.
Die Nachbeurkundung gilt für verstorbene Personen:
-
mit deutscher Staatsangehörigkeit
- mit Inlandswohnsitz
- ohne Inlandswohnsitz
- in Deutschland anerkannte Flüchtlinge
- in Deutschland anerkannte Staatenlose
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeit der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person liegt. Wenn die verstorbene Person niemals einen Inlandswohnsitz hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Vorraussetzungen
- Der Sterbefall hat sich auf einem ausländischen Seeschiff ereignet.
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Sie sind:
- Ehepartnerin oder -partner
- Lebenspartnerin oder -partner
- Nachkomme
- Elternteil
- Person, die ein berechtigtes Interesse an der Nachbeurkundung nachweisen kann
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis
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Nachweis über den Sterbefall, zum Beispiel:
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ausländische Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit:
- Übersetzung und
- Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
- Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
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ausländische Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit:
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Nachweis über Ihre Beziehung zur verstorbenen Person, zum Beispiel:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Ihre Geburtsurkunde
- Nachweis Ihres berechtigten Interesses
- Geburtsurkunde der verstorbenen Person
- Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
Rechtsgrundlage
§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 5 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 3 Staatsangehörigkeitengesetz (StAG)
§ 9 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
Rechtsbehelf
Antrag gegen die Ablehnung der Nachbeurkundung des Sterbefalls bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Personenstandswesen
Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus
06192 202-432
06192 202-261
06192 202-208
06192 202-332
www.hofheim.de
Standesamt(at)hofheim.de
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.
Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.