Geburt im Ausland beurkunden lassen
Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim Standesamt in Deutschland beantragen.
Leistungsbeschreibung
Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.
Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Geburtsurkunde aus.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person
- ihren Wohnsitz hat oder
- ihren Wohnsitz zuletzt hatte oder
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
Kann die Zuständigkeit nicht über diese Punkte ermittelt werden, so beurkundet das Standesamt I in Berlin.
Vorraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte sind
- die einzutragende Person selbst
- deren Eltern
- deren Kinder
- der oder die Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein – erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.
Welche Gebühren fallen an?
Wenn ein hessisches Standesamt zuständig ist:
- Beurkundung im Geburtenregister: 47,00 Euro, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat. Ggf. erhöht sich die Gebühr, wenn weitere Urkunden zu prüfen sind.
- Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 12,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je 6 Euro), sofern die Gemeinde durch Satzung keine Abweichende Gebühr festgesetzt hat.
Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.
Nimmt das Standesamt I in Berlin die Beurkundung vor, fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an.
Rechtsgrundlage
§ 31 Personenstandsverordnung (PStV)
§ 33 Personenstandsverordnung (PStV)
§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Zuständige Stellen und Formulare
-
AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
www.mtk.org
ordnungswesen(at)mtk.org
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*
Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
* Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte
Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr
Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr
- Anzeige über die Unterbringung von Schusswaffen und Munition
- Aufenthalt - Erklärung Passbesitz
- Aufenthalt - Info Reiseausweise und Aufenthaltstitel
- Aufenthalt - Informationsblatt zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz & beschleunigten Fachkräfteverfahren
- Aufenthaltsanzeige nach § 16 Freizügigkeitsgesetz
- Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Antrag auf Erteilung)
- Aufenthaltstitel - Hinweise für die Beantragung
- Aufenthaltstitel - Merkblatt
- Brexit-Aufenthaltsanzeige
- Europäischer Feuerwaffenpass (Antrag und Anlagen)
- Fischerprüfung (Antrag)
- Gewerbe § 34 a GewO Erteilung einer Erlaubnis (Antrag)
- Gewerbe § 34 c GewO (Teil-)Verzicht auf die Erlaubnis
- Gewerbe § 34 c GewO Erteilung einer Erlaubnis (Antrag)
- Gewerbe § 34 c GewO Negativerklärung Makler- und Bauträgerverordnung
- Gewerbe § 34 i GewO Eintragung Vermittlerregister juristische Person (Antrag)
- Gewerbe § 34 i GewO Eintragung Vermittlerregister natürliche Person (Antrag)
- Gewerbe § 34 i GewO Erteilung einer Erlaubnis (Antrag)
- Gewerbe § 34 i GewO Immobiliendarlehensvermittler (Merkblatt)
- Gewerbe § 34 i GewO Mitwirkende Personen (IHK)
- Jagdschein (Antrag auf Zulassung zur Prüfung)
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- Kleiner Waffenschein - Merkblatt
- Kleiner Waffenschein zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe (Kleiner Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Waffengesetz)(Antrag)
- Namensänderung_Familienname, Ehename und Lebenspartnerschaftsname (Antrag)
- Spätaussiedlerbescheinigung - Verlustanzeige
- Sprengstoffgesetz § 27 SprengG Erteilung einer Erlaubnis (Anlage zum Antrag)
- Sprengstoffgesetz § 27 SprengG Erteilung einer Erlaubnis (Antrag)
- Staatsangehörigkeitsausweis (Antrag auf Ausstellung)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Antrag auf Ausstellung)
- Waffenbesitzkarte (Antrag auf Erteilung, Verlängerung)
- Waffenrecht - Merkblatt NWR ID