Familienname Änderung Wiederannahme des Geburtsnamens

Wenn Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst ist, können Sie Ihren Familiennamen ändern.

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Geburtsname oder der vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft geführte Name nicht Familienname/Lebenspartnerschaftsname während der Ehe (Ehename) bzw. Lebenspartnerschaft war, haben Sie nach der Scheidung der Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft folgende Möglichkeiten:

  •  Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annehmen.
  •  Sie können dem Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
    •  Ihren Geburtsnamen oder
    •  den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen.

Verfahrensablauf

Die Erklärung zur Namensführung können Sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das die Eheschließung beurkundet hat.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Änderung Ihres Familiennamens.

Das Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar bzw. an das Standesamt.

Zuständige Stelle

Standesamt

Vorraussetzungen

  • Ehescheidung oder
  • Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Reisepass oder Personalausweis,
  • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister führt zusätzlich:
    •  rechtskräftiges Scheidungsurteil / Beschluss über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
    •  beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil/Beschluss über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder
    •  beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister mit eingetragener Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Erklärung beträgt 23,50 Euro, wenn Sie gegenüber dem Standesamt abgegeben wird und die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.



Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Personenstandswesen

    Chinonplatz 2
    65719 Hofheim am Taunus


06192 202-432
06192 202-261
06192 202-208
06192 202-332

www.hofheim.de
Standesamt(at)hofheim.de

Öffnungszeiten:

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 16:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch  09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag  09:00 - 12:00 Uhr

Freitag  09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.

Für Anliegen in Fachabteilungen des Rathauses werden Bürgerinnen und Bürger künftig zu ihrem vereinbarten Termin am Eingang abgeholt. Dies gilt auch für Termine des Ortsgerichts Hofheim Kernstadt / Marxheim sowie das Schiedsamt Hofheim. Termine können telefonisch zu den Sprechzeiten der Verwaltung direkt mit den Fachabteilungen vereinbart werden. Die Dienstleistungen des Bürgerbüros sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das Bürgerbüro steht den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu den Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung über den gewohnten Zugang zur Verfügung.