Bestellung einer Praxisabwicklerin/eines Praxisabwicklers für die Praxis einer/eines verstorbenen oder ehemaligen Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

Leistungsbeschreibung

Ist ein/e Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r verstorben oder seine Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, kann die Steuerberaterkammer, deren Mitglied die/der Betreffende war, eine/n andere/n Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigten zur/zum Abwickler/in der Praxis bestellen.

Rechtsanwälte können nicht als Abwickler bestellt werden.

Die/der Praxisabwickler/in wird regelmäßig für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr bestellt.

Auf Antrag der/des  Praxisabwicklerin/Praxisabwicklers kann die Bestellung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

Das Amt der/des Praxisabwicklerin/Praxisabwicklers beginnt mit der Bestellung und endet mit dem Ablauf des Bestellungszeitraums oder durch Widerruf der Bestellung.
 

An wen muss ich mich wenden?

Die Bestellung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, deren Mitglied die/der verstorbene Steuerberater / in bzw. Steuerbevollmächtigte war bzw. deren Mitglied die/der Steuerberater / in oder Steuerbevollmächtigte war, deren/dessen Bestellung zurückgenommen, widerrufen worden oder erloschen ist nach vorheriger Anhörung ihrer/seiner Person bzw. der Erben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Bestellung ist nicht von einem Antrag der/des früheren Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten oder ihrer/seiner Erben abhängig. Bezüglich der erforderlichen Unterlagen empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Steuerberaterkammer.

Erben sollten sich durch einen Erbschein legitimieren.
 

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Bestellung einer/eines Praxisabwicklerin/Praxisabwicklers durch die Steuerberaterkammer Hessen betragen gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 9 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen 120,00 Euro.

Die/der Praxisabwickler/in führt nach ihrer/seiner Bestellung das Amt für Rechnung und auf Kosten der Erben der/des verstorbenen Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten beziehungsweise der/des ehemaligen Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Sie/er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
 

Rechtsgrundlage



Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Steuerberaterkammer Hessen

    Postfach: 19 03 31
    60090 Frankfurt am Main


  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Steuerberaterkammer Hessen

    Europa-Allee 52
    60327 Frankfurt am Main


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