Umwandlung von Pilotenlizenzen, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ausgestellt wurden, in eine europäische Lizenz beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihre Drittstaatenlizenzen in eine europäische Lizenz umwandeln lassen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
Teaser
Sie haben eine Pilotenlizen, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ausgestellt wurde? Dann können Sie Ihre Lizenz in eine Lizenzen nach EU-Recht umwandeln.
Verfahrensablauf
- Antragstellung
- Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft
- Die Voraussetzungen werden geprüft
- Zuteilung der Prüfer und Prüfungstermine
- Erstellung einer Lizenz nach EU-Recht
An wen muss ich mich wenden?
Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Zuständige Stelle
- Regierungspräsidium Kassel
- Regierungspräsidium Darmstadt
Voraussetzungen
- Mindestflugerfahrung 100 Stunden als PIC
- Gültige Klassen- bzw. Musterberechtigung
- Bei Ballonen: bisherige Fahrstunden pro Klasse/Gruppe
- Theoretische Prüfung in Luftrecht und menschlichem Leistungsvermögen
- Bestandene praktische Prüfung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Pass)
- Gültige Drittstaatenlizenz ausgestellt nach den Regeln der ICAO
- Aktuelles EU-Tauglichkeitszeugnis der entsprechenden Klasse
- Deutsches Funksprechzeugnis oder Berechtigungsausweis zur Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
- Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen ICAO-Sprachlevel Deutsch oder Englisch (mind. 4)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz
- Für nichtmotorgetriebene Luftfahrzeuge ein Führungszeugnis Belegart – O –
- Verifizierung der Gültigkeit der Lizenz durch die ausstellende Behörde in Deutsch oder Englisch
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Antragsfrist beginnt mit der bestandenen Theorieprüfung.
Antragsfrist: 24 Monate
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen und Formulare
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
Wilhelminenstraße 1-3
64283
+49 6151 12-3100
(Service-Telefon)
+49 611 327648701
(Güterkraftverkehr)
+49 611 327642222
(Luftverkehr)
+49 611 327648702
(Lärmaktionsplanung)
+49 611 327642223
(Schallschutz)
gueterkraftverkehr(at)rpda.hessen.de
luftverkehr(at)rpda.hessen.de
lap(at)rpda.hessen.de
schallschutzprogramm(at)rpda.hessen.de
Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr
Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr