Umwandlung von Pilotenlizenzen, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ausgestellt wurden, in eine europäische Lizenz beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihre Drittstaatenlizenzen in eine europäische Lizenz umwandeln lassen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

Teaser

Sie haben eine Pilotenlizen, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ausgestellt wurde? Dann können Sie Ihre Lizenz in eine Lizenzen nach EU-Recht umwandeln.

Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft
  • Die Voraussetzungen werden geprüft
  • Zuteilung der Prüfer und Prüfungstermine
  • Erstellung einer Lizenz nach EU-Recht

An wen muss ich mich wenden?

Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.

Zuständige Stelle

  • Regierungspräsidium Kassel
  • Regierungspräsidium Darmstadt

Voraussetzungen

  • Mindestflugerfahrung 100 Stunden als PIC
  • Gültige Klassen- bzw. Musterberechtigung
  • Bei Ballonen: bisherige Fahrstunden pro Klasse/Gruppe
  • Theoretische Prüfung in Luftrecht und menschlichem Leistungsvermögen
  • Bestandene praktische Prüfung

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Pass)
  • Gültige Drittstaatenlizenz ausgestellt nach den Regeln der ICAO
  • Aktuelles EU-Tauglichkeitszeugnis der entsprechenden Klasse
  • Deutsches Funksprechzeugnis oder Berechtigungsausweis zur Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
  • Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen ICAO-Sprachlevel Deutsch oder Englisch (mind. 4)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister
  • Bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz
  • Für nichtmotorgetriebene Luftfahrzeuge ein Führungszeugnis Belegart – O –
  • Verifizierung der Gültigkeit der Lizenz durch die ausstellende Behörde in Deutsch oder Englisch

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragsfrist beginnt mit der bestandenen Theorieprüfung.

Antragsfrist: 24 Monate

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 2 Wochen

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

18.07.2023
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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht

Adresse:

  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz

    Wilhelminenstraße 1-3
    64283


+49 6151 12-3100 (Service-Telefon)
+49 611 327648701 (Güterkraftverkehr)
+49 611 327642222 (Luftverkehr)
+49 611 327648702 (Lärmaktionsplanung)
+49 611 327642223 (Schallschutz)

gueterkraftverkehr(at)rpda.hessen.de
luftverkehr(at)rpda.hessen.de
lap(at)rpda.hessen.de
schallschutzprogramm(at)rpda.hessen.de

Öffnungszeiten:

Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr

Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr