Kommunal- und Ausländerbeiratswahl 2026

Am 15. März 2026 finden in Hessen Kommunalwahlen statt. In Hofheim am Taunus wird außerdem gleichzeitig der Ausländerbeirat neu gewählt.

Unter Kommunalwahlen versteht man die auf kommunaler Ebene stattfindenden Wahlen und Abstimmungen, die von den 421 hessischen Städten und Gemeinden und den 21 Landkreisen in eigener Verantwortung durchgeführt werden.

Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahl werden als allgemeine Kommunalwahlen bezeichnet. Sie werden im ganzen Land am selben Tag zusammen durchgeführt. Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen finden am 15. März 2026 statt. Gleichzeitig findet auch die Wahl des Ausländerbeirats statt.

Gewählt werden bei den allgemeinen Kommunalwahlen in der Kreisstadt Hofheim am Taunus - abhängig von der Zahl der Einwohner - bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 45 Gemeindevertreter. Der Einwohnerzahl entsprechend haben die Ortsbeiräte Kernstadt und Marxheim elf Mitglieder, die Ortsbeiräte Diedenbergen, Langenhain, Lorsbach und Wallau neun Mitglieder, der Ortsbeirat Wildsachsen hat sieben Mitglieder. Der Kreistag hat derzeit 81 Sitze. Der Ausländerbeirat der Kreisstadt Hofheim am Taunus besteht aus neun Mitgliedern.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl.2025 Nr. 24) und der Elften Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) wurden die für die Kommunalwahlen maßgeblichen Rechtsgrundlagen geändert.

Schwerpunkte der Änderungen sind:

  • Berechnung der Sitzzuteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren
  • Gewährung des kommunalen Wahl- und Stimmrechts für wohnungslose Menschen
  • Streichung der Angabe von Privatadressen bei öffentlichen Bekanntmachungen von Bewerberinnen und Bewerber
  • Möglichkeit der Briefwahl bei Ausländerbeiratswahlen unabhängig von der Hauptsatzung der Gemeinde

Wahlberechtigt sind Personen,

  • die die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz besitzen oder die Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind


und die am Wahltag 

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben (am 15. März 2008 oder früher geboren),
  • seit mindestens 6 Wochen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hofheim am Taunus haben, also spätestens seit dem 1. Februar 2026 in Hofheim am Taunus bzw. für die Ortsbeiratswahlen im jeweiligen Stadtteil Hofheims wohnen und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (das sind Personen, die infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen).

 

Wählen kann zudem nur derjenige, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder über einen Wahlschein verfügt. 

Bei Inhabern von Haupt‐ und Nebenwohnungen gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Im Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks sind alle wahlberechtigten Personen eingetragen. Sollten Sie kurz vor der Wahl nach Hofheim umziehen oder 3 Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. 

 

In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis mit allen Wahlberechtigten geführt. In welchem Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, ergibt sich daraus, wo Sie wann mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Sollten Sie 6 Wochen vor einer Wahl umziehen, sprechen Sie das Thema am besten gezielt bei Ihrer An‐ oder Ummeldung im Bürgerbüro an. 

 

Die Wahlbehörde legt dort entsprechendes Informationsmaterial aus.

 

Sollten Sie bis 3 Wochen vor einer Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie sich durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, dass Sie dort eingetragen sind.

Bestimmte Personengruppen (z. B. wahlberechtigte Personen, die nicht der Meldepflicht unterliegen; wahlberechtigte Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Wahlkreis haben, ohne über eine Wohnung zu verfügen) müssen sich generell durch einen Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, um ihr Wahlrecht ausüben zu können.

Bei jeglichen Fragen rund um die Eintragung in das Wählerverzeichnis wenden Sie sich bitte an die Wahlbehörde oder sprechen Sie bitte im Bürgerbüro vor.

 

 

Informationen für Wahlberechtigte zur Kommunalwahl in Umzugsfällen ab dem 2. Februar 2026:

 

  • Ziehen Sie innerhalb von Hofheim um?
    Sie sind bereits in das Wählerverzeichnis Ihres bisherigen Wahlbezirks innerhalb Hofheims eingetragen und bleiben dort wahlberechtigt. Sie können am Wahlsonntag in dem Wahllokal wählen gehen, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht.
    Alternativ können Sie einen Wahlschein beantragen und mit diesem in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises oder per Briefwahl wählen.

    Beachten Sie bitte, dass Sie für die Wahl des Ortsbeirats nur wahlberechtigt bleiben, wenn Sie innerhalb Ihres Ortbezirks (Stadtteils) umziehen. Ziehen Sie von einem Ortsbezirk in einen anderen, verlieren Sie mit Ihrem Umzug das Wahlrecht für den Ortbeirat.

     
  • Ziehen Sie innerhalb des Main-Taunus-Kreises um?
    Sind Sie innerhalb des Main-Taunus-Kreises von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde umgezogen, bleiben Sie für die Wahl des Kreistags wahlberechtigt, nicht jedoch für die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirats. Melden Sie sich in diesem Falle erst nach dem 01.02.2026 bei der hiesigen Meldebehörde an, bleiben Sie mit Ihrem Kreiswahlrecht im Wählerverzeichnis Ihrer ehemaligen Heimatgemeinde eingetragen und können am Wahltag in Ihrem früheren Wahlraum an der Kreiswahl teilnehmen; alternativ können Sie sich von Ihrem früheren Wahlamt rechtzeitig Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.

    Wollten Sie dagegen für die Kreiswahl in Hofheim wählen, müssen Sie spätestens bis zum 22.02.2026, zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde, schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dafür aus dem Wählerverzeichnis Ihrer ehemaligen Heimatgemeinde gestrichen.

     

  • Ziehen Sie aus dem Main-Taunus-Kreis weg? 

    Ziehen Sie von einer Gemeinde im Main-Taunus-Kreis in eine Gemeinde außerhalb des Main-Taunus-Kreises, dann verlieren Sie Ihr Wahlrecht für die Kommunalwahl. Das gilt selbst dann, wenn sich Ihr neuer bzw. alter Wohnort innerhalb des Landes Hessen befindet. 

    Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses ist für die Ermittlung der wahlberechtigten Personen vom Melderegister auszugehen.
    Wahlberechtigte, die nach dem 2. Februar 2026 nach Hofheim gezogen sind, sich aber noch nicht bei der Meldebehörde angemeldet haben, können nur noch im Einspruchsverfahren bis zum 22. Februar 2026 in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sprechen Sie dazu bitte im Bürgerbüro vor. 

     

  • Informationen für wohnungslose und nicht meldepflichtige Personen
    Personen, die nicht mit einem Wohnsitz gemeldet sind, aber seit mindestens 6 Wochen (am 1. Februar 2026 oder früher) ihren dauernden Aufenthalt in Hofheim haben bzw. für die Ortsbeiratswahlen im jeweiligen Stadtteil Hofheims, können sich auf Antrag bis zum 22. Februar 2026 in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sprechen Sie dazu bitte im Bürgerbüro vor.

     
  • Einspruch – Einsicht in das Wählerverzeichnis
    Wenn Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, aber bis 3 Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich während der Einsichtsfrist vom 23. bis 27. Februar 2026 durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Fehlt der Eintrag, obwohl Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, sollten Sie einen Einspruch einlegen. Das Wählerverzeichnis kann daraufhin gegebenenfalls korrigiert werden.

     
  • Verfahrensablauf
    Möchten Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen oder einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, können Sie dies mit einem formlosen schriftlichen Antrag tun. Daraufhin wird geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind. 

    Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
     
  • Ihren Familiennamen,
  • Ihre Vornamen,
  • Ihr Geburtsdatum,
  • Ihre Wohnanschrift,
  • Ihre Unterschrift und
  • die Formulierung „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“ oder „Einspruch gegen das Wählerverzeichnis“.

    Ihren persönlichen Antrag können Sie im Bürgerbüro stellen. Kann dort festgestellt werden, dass Sie wahlberechtigt sind, kann Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgen. Sie können sodann im Briefwahlbüro wählen oder Ihre Briefwahlunterlagen mitnehmen.

    Ansonsten erhalten Sie bei erfolgter Eintragung in das Wählerverzeichnis umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Wird festgestellt, dass Ihrem Antrag bzw. Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie umgehend schriftlich benachrichtigt.

     

  • Fristen
    Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 22. Februar 2026 stellen.
    Ein Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 23. bis 27. Februar 2026 möglich.
    Danach ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis und Ausstellung eines Wahlscheines nur noch möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis und die Einspruchsfrist ohne Ihr Verschulden versäumt haben, oder das Wahlrecht erst nach Ablauf der Antrags‐ und Einspruchsfrist entstanden ist.

     

  • Erforderliche Unterlagen

    gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eID‐Karte)
     

  • Gebühren
    Die Eintragung ist für Sie kostenlos.

Als Wahlberechtigte können Sie am Wahltag im Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dem Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ihr Wahlbezirk und Ihr Wahllokal werden Ihnen mit der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt. 

 

Eine Übersicht der aktuellen Wahlbezirke und Wahllokale finden Sie hier: Wahlbezirke und Wahllokale 

 

Für die Wahl im Wahllokal bringen Sie bitte ein gültiges Ausweisdokument mit, das auf Wunsch des Wahlvorstandes vorzulegen ist. Bringen Sie am besten auch Ihre Wahlbenachrichtigung mit. Sollten Sie diese verlegt haben, ist die Wahl jedoch auch ohne die Wahlbenachrichtigung möglich.

 

Um vorab per Briefwahl zu wählen, benötigen Sie einen Wahlschein. Mit einem Wahlschein können Sie am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen. Beachten Sie bitte, dass die Wahl des Ortsbeirats nur innerhalb eines Wahlbezirks des Stadtteils möglich ist, in dem Sie leben. 

Die Briefwahl ist die Alternative zum Gang in das Wahllokal, um Ihre Stimme bei einer Wahl abzugeben. Das Briefwahlbüro befindet sich in der Alten Stadtbücherei, Elisabethenstraße 3, 65719 Hofheim am Taunus.

Öffnungszeiten des Briefwahlbüros

Das Briefwahlbüro hat wie folgt für Sie geöffnet:

Montag bis Freitag8:00 bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag zusätzlich14:00 bis 18:00 Uhr
Samstag9:00 bis 12:00 Uhr

 

OLIWA - Beantragung eines Wahl-/Abstimmungsscheines

Datenschutzerklärung zum Onlinewahlscheinantrag

 

Beschreibung

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und am Wahltag sein Wahllokal nicht aufsuchen möchte, erhält auf Antrag von der Wahlbehörde einen Wahlschein. Dieser berechtigt zum einen zur Briefwahl und zum anderen dazu, in einem beliebigen Wahlbezirk innerhalb des Wahlkreises zu wählen.

Die bevorstehende Kommunalwahl findet am 15. März 2026 statt. Sie können auch bei dieser Wahl Briefwahlunterlagen beantragen. Das Briefwahlbüro ist vom 2. Februar bis 13. März 2026 geöffnet. Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag, 13. März 2026), 13 Uhr, im Briefwahlbüro beantragt werden.

 

Voraussetzungen

Um wählen zu dürfen, müssen Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis in einem Wahlbezirk der Kreisstadt Hofheim am Taunus eingetragen sein.

Ob Sie im Wählverzeichnis eingetragen sind, erfahren Sie durch den Erhalt der Wahlbenachrichtigung. Während der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis (23. Februar bis 27. Februar 2026) können Sie Ihre Eintragung überprüfen. Sollten Sie bis zum 22. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten, jedoch glauben, wahlberechtigt zu sein, sollten Sie sich mit der Wahlbehörde in Verbindung setzen.

 

Verfahrensablauf

Sie haben mehrere Möglichkeiten, um die Briefwahlunterlagen zu beantragen: 

  • Online‐Service,
  • direkt im Briefwahlbüro oder
  • schriftlich.

 

Bitte geben Sie bei der schriftlichen Beantragung folgende Daten an:

  • Alle Vornamen gemäß Ihrem Ausweisdokument,
  • Ihren Nachnamen,
  • Ihr Geburtsdatum,
  • außerdem Ihre Anschrift des Hauptwohnsitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und,
  • soweit aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, bitten wir Sie, möglichst in Ihrem Antrag die Nummer anzugeben, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

 

Einen schriftlichen Wahlscheinantrag finden Sie auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung. Dort finden Sie einen QR‐Code zum Onlineantrag.

OLIWA - Beantragung eines Wahl-/Abstimmungsscheines

Datenschutzerklärung zum Onlinewahlscheinantrag

 

Bitte beachten Sie, dass eine telefonische Beantragung nicht möglich ist.

Sie haben allerdings die Möglichkeit, Ihre Briefwahlunterlagen im Briefwahlbüro (Alte Stadtbücherei, Elisabethenstraße 3, 65719 Hofheim am Taunus) zu beantragen oder jemand Drittes damit zu beauftragen. Wenn Sie die Briefwahlunterlagen persönlich beantragen, können Sie zudem direkt vor Ort wählen.

 

Bei Vorsprache in unserem Briefwahlbüro benötigen wir außerdem von Ihnen:

  • Wahlbenachrichtigung, ein amtliches Dokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Schwerbehindertenausweis) und
  • ggf. bei Vertretung durch eine/n Dritte/n: Ihre schriftliche Vollmacht; der/die Bevollmächtigte muss sich selbst mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen können.

 

Bearbeitungsdauer

Briefwahlunterlagen können grundsätzlich ab dem 2.Februar 2026 ausgestellt werden. Unabhängig davon, in welcher Form Ihr Antrag eingeht, erfolgt eine unverzügliche Bearbeitung. Die Unterlagen werden an die von Ihnen angegebene Adresse gesandt. Entspricht die Adresse nicht dem Hauptwohnsitz und wurde der Wahlschein schriftlich beantragt, erfolgt gleichzeitig eine schriftliche Benachrichtigung an die Meldeadresse. Sie wählen entspannt von zu Hause und senden den Wahlbrief bitte rechtzeitig zurück, sodass er spätestens am Wahltag bis um 18 Uhr im Rathaus eintrifft. Bitte berücksichtigen Sie, dass Briefe durch die Deutsche Post AG seit dem 1. Januar.2025 in der Regel innerhalb von drei bis vier Werktagen zugestellt werden. Alternativ können die Wahlbriefe in den Fristenbriefkasten des Rathauses (Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus) eingeworfen werden.

 

Was sollte ich noch wissen?

Das Einsenden der Wahlunterlagen ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland portofrei.

Sind Sie wegen einer Behinderung gehindert, Ihre Stimme per Briefwahl abzugeben, darf Sie eine andere Person dabei unterstützen. Ihre Helferin oder Ihr Helfer muss mindestens 16 Jahre alt sein und durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.

 

Sollten Sie wahlberechtigt, bislang aber nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sein, erhalten Sie auf Antrag einen Wahlschein,

  • mit dem Nachweis, ohne Verschulden die Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bis 22. Februar 2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (23. Februar bis 27. Februar 2026 versäumt zu haben,
  • sofern Ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist oder
  • wenn Ihr Wahlrecht erst im Einspruchs‐ oder Beschwerdeverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
     

 

Wählen im Wahllokal mit Wahlschein
Mit einem Wahlschein können Sie am Wahltag Ihre Stimme abgeben:

  • für die Kreiswahl, wenn der Wahlschein in einer Gemeinde des Main-Taunus-Kreises ausgestellt wurde,
  • für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, wenn der Wahlschein in Hofheim am Taunus ausgestellt wurde und
  • für die Wahl des Ortsbeirats nur innerhalb des Stadtteils.

 

Sie haben keine Briefwahlunterlagen erhalten
Haben Sie Ihre Briefwahlunterlagen rechtzeitig beantragt, allerdings nicht erhalten, sollte Sie sich die Unterlagen ersetzen lassen, da das Wahlrecht sonst nicht ausgeübt werden kann. Bis Freitag, 13. März 2026, um 13 Uhr können nicht zugestellte oder verlorene Briefwahlunterlagen im Briefwahlbüro der Kreisstadt Hofheim am Taunus beantragt werden. Ab Freitag, 13. März 2026, um 13 Uhr bis Sonntag, 15. März 2026, um 15 Uhr können nicht zugestellte oder verlorene Briefwahlunterlagen unter vorheriger telefonischer Absprache unter 06192-494 oder über die E-Mail-Adresse wahlen(at)hofheim.de ersetzt werden.

Der zuvor ausgestellte Wahlschein muss dabei für ungültig erklärt werden. So wird verhindert, dass eine Person zweimal wählen kann.

Hier finden Sie die notwendigen Vordrucke für die Einreichung eines Wahlvorschlags. Bitte beachten Sie, dass die Vordrucke nur ausgefüllt werden dürfen; inhaltliche Veränderungen machen das Formular ungültig.

Das Formblatt KW Nr. 7 für die Unterstützungsunterschriften erhalten Sie für eine Gemeinde- oder Ortsbeiratswahl bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter und für eine Kreiswahl bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Stadtverordnetenwahl, die Ortsbeiratswahlen und die Ausländerbeiratswahl in Hofheim am Taunus am 15. März 2026

Stand der Vordrucke: April 2025

Allgemeine Hinweise

Zu den letzten Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und der Elften Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) folgende Hinweise:

  • Es wurde neu geregelt, dass ein von der Stadtverordnetenversammlung hinsichtlich der auf dem Stimmzettel befindlichen Bewerberangaben gefasster Beschluss so lange gültig bleibt, bis diese ihn mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder ändert oder aufhebt. Die Beschlüsse sowie Änderungs- oder Aufhebungsbeschlüsse gelten frühestens zwölf Monate nach der Beschlussfassung (§ 16 Abs. 2 Satz 4 und 5 KWG). Aus diesem Grund kann zum jetzigen Zeitpunkt kein diesbezüglicher Beschluss mehr gefasst werden, der für die allgemeine Kommunalwahl 2026 gilt. Vielmehr ist hinsichtlich der Bewerberangaben auf dem Stimmzettel für die allgemeine Kommunalwahl 2026 noch maßgeblich, ob bis Ende März 2025 nach der zu dieser Zeit noch geltenden früheren Gesetzesfassung ein Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft gefasst wurde. Die einzige Ausnahme stellt insoweit die Nennung eines eingetragenen Doktortitels und/oder eines Ordens- oder Künstlernamens auf dem Stimmzettel dar: Daher ist – unabhängig von einem etwaigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung – die neue Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG maßgeblich, dass bei einer entsprechenden Eintragung im Melderegister eine Nennung auf dem Stimmzettel auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgen kann.
  • Des Weiteren soll bei der Einreichung eines Wahlvorschlags zusätzlich die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson angegeben werden (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KWO).
  • Die Einschränkungen für Mängelrügen durch die zuständige Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter wurden gestrichen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll auf die Beseitigung sämtlicher Mängel eingereichter Wahlvorschläge hinwirken (§ 14 Abs. 1 KWG).
  • Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge sind nicht mehr die Anschriften der Bewerberinnen und Bewerber, sondern nur noch der Wohnort (Hauptwohnung) bzw. der Ort der Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden (§ 15 Abs. 5 KWG, § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KWO).
  • Amtliche Musterstimmzettel müssen nach der neuen Gesetzesfassung nicht mehr „verteilt“ werden. Vielmehr genügt, dass sie in der Gemeindeverwaltung ausgelegt bzw. ausgehangen werden (§ 15 Abs. 4 Satz 1 KWG).
  • Des Weiteren wurde das kommunale Wahl- und Stimmrecht für wohnungslose Menschen gewährt (§§ 30 Abs. Satz 1 Nr. 3 und 32 Abs. 1 Satz 1 HGO, §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 HKO, § 9 Abs. 5 KWO). Für die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sein denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen (§ 17 Abs. 5 KWO).
  • Die Regelung, die das Stattfinden der Briefwahl bei Ausländerbeiratswahlen von der Hauptsatzung der Gemeinde abhängig machte, wurde in § 58 KWG gestrichen. Künftig kann die Briefwahl daher auch bei Ausländerbeiratswahlen generell stattfinden.
  • Die auf die Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Sitze sind nunmehr nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zu berechnen (§ 22 Abs. 3 KWG).

Hinweise zur Aufstellung, Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge können beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten und ihre Reihenfolge muss erkennbar sein, § 11 Abs. 2 Satz 1 KWG. Auf dem Stimmzettel werden für die Verhältniswahl für jeden Wahlvorschlag jedoch nur so viele Kandidaten aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, § 16 Abs. 2 Satz 8 KWG. Wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, sind alle Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe des Wahlvorschlagsträgers aufzuführen, § 16 Abs. 3 KWG.

Ausschließlich befugt, die Wahlvorschläge zu unterzeichnen, ist die Vertrauensperson zusammen mit der stellvertretenden Vertrauensperson; beide werden von der Nominierungsversammlung bestimmt, § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG.

Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge bei der Veröffentlichung ergibt sich aus § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 4 KWG. Aufgrund des Landtagswahlergebnisses 2023 ergibt sich für die ersten fünf Listennummern folgende Reihenfolge:

  1. Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU –
  2. Alternative für Deutschland – AfD -
  3. Sozialdemokratische Partei Deutschlands – SPD –
  4. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – GRÜNE –
  5. Freie Demokratische Partei – FDP –

Beteiligt sich eine dieser Parteien in einem Wahlkreis nicht an der Wahl, wird die betreffende Nummer ausgelassen; ein Leerfeld ist nicht vorzusehen, § 27 Abs. 3 KWO. Die Wahlvorschläge der nicht im Landtag vertretenen Parteien sowie der Wählergruppen schließen sich dann – beginnend mit der Nr. 6 – in der Reihenfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 KWG an.
Das heißt, danach folgen die in der zu wählenden Vertretungskörperschaft vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der Stimmen.

Am Beispiel der Stadtverordnetenversammlung wäre die weitere Reihenfolge auf dem Stimmzettel wie folgt:

  6. Freie Wählergemeinschaft Hofheim – FWG –
  7. Bürger für Hofheim – BfH –
  8. DIE LINKE

Hinweise zu gesetzlichen Fristen und Termine

Für die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, deren Einreichung, Zulassung und öffentliche Bekanntmachung gelten folgende Fristen:

  • Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen muss nach der Bestimmung des Wahltags, spätestens am 79. Tag vor der Wahl (= 26. Dezember 2025), erfolgen, § 22 Abs. 1 Satz 1 KWO. Damit die Wahlvorschlagsträger möglichst frühzeitig über die gesetzlichen Erfordernisse für die Aufstellung der Wahlvorschläge informiert sind, wird der Wahlleiter der Kreisstadt Hofheim bereits nach den Sommerferien eine Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen veröffentlichen. Der zugelassene späteste Termin, also der 79. Tag vor der Wahl, sollte nicht ausgeschöpft werden.

 

In die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen werden Informationen darüber aufgenommen, ob die Stadtverordnetenversammlung einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst hat. Dazu gehört u. a., welche zusätzlichen Bewerberangaben auf dem Stimmzettel erscheinen werden und demzufolge mit in die Wahlvorschläge gehören. 

  • Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag (= 5. Januar 2026) bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen, § 13 Abs. 1 KWG.
  • Der Wahlausschuss muss am 58. Tag vor der Wahl (= 16. Januar 2026) über die Zulassung der Wahlvorschläge beschließen, § 15 Abs. 1 KWG.
  • Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen spätestens am 48. Tag vor der Wahl (= 26. Januar 2026) öffentlich bekannt gemacht werden, § 15 Abs. 4 Satz 1 KWG

Ausländerbeiräte werden in den Gemeinden gewählt, in denen mehr als 1.000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind und die keine Integrations-Kommission gebildet haben. Die Wahlperiode des Ausländerbeirats beträgt fünf Jahre. Die Zahl in der Kreisstadt Hofheim am Taunus der zu wählenden Vertreter liegt bei neun. Gewählt wird nach den gleichen Grundsätzen wie bei den allgemeinen Kommunalwahlen mit der Besonderheit, dass nur ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht aber deutsch-ausländische Doppelstaaterinnen und Doppelstaater, wahlberechtigt sind. Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet die Ausländerbeiratswahl nicht statt. In diesen Fällen ist die Stadt verpflichtet, für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit eine Integrations-Kommission zu bilden.

Gewählt wird nach den gleichen Grundsätzen wie bei der allgemeinen Kommunalwahl. Wahlberechtigt sind nur ausländische Einwohner und Staatenlose. Besitzer einer deutsch‐ausländischen doppelten Staatsangehörigkeit („Doppelstaatler“) und Personen, die in Deutschland eingebürgert wurden, verfügen über das passive Wahlrecht. Das bedeutet, dass sie auf einer von den ausländischen Einwohnern aufgestellten Liste kandidieren dürfen, sich selbst aber nicht an der Wahl durch Stimmabgabe beteiligen können.

 

Wahlberechtigt in Hofheim sind ausländische Einwohner, die

 

  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (am 15. März 2008 oder früher geboren) und
  • seit mindestens sechs Wochen (am 1. Februar 2026 oder früher) in Hofheim am Taunus ihren Hauptwohnsitz haben.

 

Zu den ausländischen Einwohnern zählen ebenso Staatenlose.

Bei Kommunalwahlen wird - sofern mindestens zwei Listen zugelassen werden - nach den Grundsätzen einer mit Elementen der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat in diesem System so viele Stimmen wie Sitze in der zu wählenden Körperschaft zu vergeben sind. Die Stimmen dürfen einzeln oder gehäuft (Kumulieren) an Bewerberinnen und Bewerber, auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Panaschieren), vergeben werden. Möglich ist es auch, Wahlvorschläge unverändert anzunehmen, einzelne Bewerberinnen und Bewerber aus einem Wahlvorschlag zu streichen oder die verschiedenen Stimmenabgabemöglichkeiten zu kombinieren.

Wie viele Stimmen kann ich vergeben?

Sie haben für jede der verschiedenen Kommunalwahlen so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung mit 45 Sitzen stehen Ihnen 45 Stimmen zur Verfügung, für die Wahl eines Kreistages mit 81 Sitzen haben Sie 81 Stimmen oder für die Wahl eines Ortsbeirates mit 11 Sitzen 11 Stimmen. In einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern sind 45 Gemeindevertreterinnen und -vertreter zur Stadtverordnetenversammlung zu wählen (§ 38 Abs. 1 HGO). Jede Liste weist auf dem Stimmzettel also bis zu 45 Namen auf.

Wie sieht der Stimmzettel aus?

Der Stimmzettel enthält zu jedem Wahlvorschlag (Liste) den Namen und die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe und die dazugehörige Listennummer. Darüber hinaus werden für jede Liste höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt, wie Sitze zu vergeben sind. Hat eine Partei oder Wählergruppe weniger Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt, als Sitze zu vergeben sind, dann werden für diese Liste nur die von der Partei aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt.

Wie kann ich meine Stimmen auf dem Stimmzettel verteilen?

Sie können Ihre Stimmen einzeln an beliebige Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Dabei dürfen Sie auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) auswählen; das nennt man "Panaschieren". Jeder Bewerberin und jedem Bewerber Ihrer Wahl können Sie von Ihren Stimmen eine oder auch zwei, aber höchstens drei Stimmen geben; das Anhäufen von zwei oder drei Stimmen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten nenn man "Kumulieren". Beides können Sie auch gleichzeitig nutzen. Achten Sie darauf, dass Sie hierbei Ihre Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten.

Muss ich überhaupt meine Stimmen einzeln vergeben?

NEIN. Wenn Sie einer Liste, so wie sie auf dem Stimmzettel abgedruckt ist, insgesamt und unverändert Ihr Vertrauen schenken wollen, können Sie Ihre Stimmen auch komplett abgeben, indem Sie diese Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfzeile ankreuzen.

Das Listenkreuz bewirkt, dass bei der Auszählung die Bewerberinnen und Bewerber dieser Liste in der dort genannten Reihenfolge von oben nach unten jeweils eine Stimme erhalten.

Sind danach noch nicht alle zur Verfügung stehenden Stimmen aufgeteilt, etwa weil auf einer Liste weniger Namen stehen als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, wird die beschriebene Stimmenverteilung von oben nach unten solange wiederholt, bis alle Ihre Stimmen aufgebraucht sind oder jede Kandidatin und jeder Kandidat der von Ihnen angekreuzten Liste die höchstzulässige Zahl von drei Stimmen erhalten hat.

Kann ich auch nur einen Teil meiner Stimmen einzeln vergeben?

JA. Sie können auch nur einen Teil Ihrer Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Damit in diesem Fall der Rest Ihrer Stimmen nicht verfällt, können Sie zusätzlich zur Vergabe von Einzelstimmen eine Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste ankreuzen.

Mit diesem Listenkreuz bewirken Sie, dass Ihre restlichen Stimmen der angekreuzten Liste zugute kommen: Diese Stimmen werden den Kandidatinnen und Kandidaten der von Ihnen gewählten Liste von oben nach unten in der Weise zugeteilt, dass jeder, der von Ihnen weniger als drei Einzelstimmen bekommen hat, jetzt eine weitere Stimme erhält - bis alle Ihre Stimmen verteilt sind oder alle nicht gestrichenen Bewerberinnen und Bewerber der angekreuzten Liste drei Stimmen haben.

Kann ich Bewerberinnen und Bewerber streichen?

JA. Falls Sie eine Liste in der Kopfleiste gekennzeichnet haben, können Sie einzelne Namen aus der Liste streichen. Dies führt dazu, dass die gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten keine Stimmen aus Ihrem Kontingent erhalten.

Sitzverteilung

Die Sitzverteilung erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. Das Verfahren nach d’Hondt ermittelt auf verhältnismäßig einfache Weise auf Grund der Stimmenzahlen die proportionale Sitzverteilung nach Höchstzahlen. Die Stimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlvorschläge festgestellt worden sind werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt, wie Sitze zu vergeben sind. Anschließend werden die auf die einzelnen Parteien entfallenden Höchstzahlen und damit die Sitzverteilung festgestellt.

Wird dagegen nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Auch hier hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind; Kumulieren ist erlaubt.
 

Vergleich der Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer und nach d´Hondt am Beispiel der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Kommunalwahl 2021

Partei / WGCDUGrüneSPDFDPDIE LINKEFWGBfHWfMSumme
Stimmen236.795167.98296.76646.41539.24267.61258.6955.573719.080
Sitze nach Hare-Niemeyer1511632440 
Sitze nach d'Hondt1611632430 

Sie möchten noch mehr Informationen zum Wahlsystem?

In der beigefügten PDF finden Sie noch weitere Informationen zur Stimmabgabe.

Die Präsentation aller Wahllokale im Hofheimer Stadtgebiet steht unter folgendem Link zum Download bereit:

Was sind eigentlich die Kommunal-Wahlen? Wer darf wählen? Und wo? Auf Fragen wie diese gibt die Wahl-Broschüre in Einfacher Sprache eine Antwort. Die Broschüre richtet sich an Menschen mit Behinderungen. Aber auch Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, finden hier leicht verständliche Erklärungen.