Zoo - Genehmigung
Leistungsbeschreibung
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten
zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten
- Zirkusse,
- Tierhandlungen,
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige obere Naturschutzbehörde.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zu den Genehmigungsvoraussetzungen und Anforderungen erhalten Sie bei den oberen Naturschutzbehörden der Regierungspräsidien unter den nachfolgenden Links.
Umsetzung der Zoorichtlinie
Zoorichtlinie
Artenschutz - Haltung, Zucht und Vermarktung von geschützten Arten
Rechtsgrundlage
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) § 42 Zoos
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 51.1 - Landwirtschaft, Fischerei und internationaler Artenschutz
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
+49 6151 12-5002
+49 6151 12-6531
Landwirtschaft(at)rpda.hessen.de
Fischerei(at)rpda.hessen.de
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