Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Mitteilung
Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten gesondert berechnen. Sofern Sie keine Förderung erhalten haben, müssen Sie die geplante Höhe dieser Kosten nur mitteilen.
Leistungsbeschreibung
Als Betreiberin und Betreiber einer Pflegeeinrichtung können Sie betriebsnotwendige Investitionskosten (z. B. Miet oder Darlehenskosten für Gebäude, Kosten für langlebige Güter) gesondert berechnen, da diese nicht in den Kosten für Pflegevergütung, Unterkunft oder Verpflegung enthalten sein dürfen.
Die Höhe dieser geplanten Kosten teilen Sie der zuständigen Landesbehörde mit (auch vor jeder Änderung).
Dieses Verfahren gilt nur, wenn Sie keine Förderung der Investitionskosten nach Landesrecht erhalten haben – andernfalls verwenden Sie bitte die den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen
Im Laufe des Antrags haben Sie auch die Möglichkeit, verschiedene Kostensätze (z. B. für Sozialhilfeempfänger und Selbstzahler) anzugeben.
Sie können als Träger auch die Anzeige für mehrere Einrichtungen tätigen.
genauere Berechnungsgrundlagen müssen Sie nicht beizufügen.
Verfahrensablauf
- Sie erhalten bei Angabe einer EMail-Adresse eine automatisierte Eingangsbestätigung
- Sie erhalten in der Regel keine weitere Rückmeldung des Regierungspräsidiums, da laut Gesetz auch keine Zustimmung erforderlich ist. Nur in seltenen Fällen kann eine Rückfrage des Regierungspräsidiums erforderlich sein.
Das Regierungspräsidium gibt einzelne Daten (jedoch keine personenbezogenen Daten) ggf. an andere berechtigte Stellen weiter, um eine bessere Transparenz über die Höhe der Investitionskosten im Vergleich der Einrichtungen zu ermöglichen.
An wen muss ich mich wenden?
Das Regierungspräsidium Gießen ist für das gesamte Landesgebiet Hessens zuständig.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen.
Vorraussetzungen
- Ihre Einrichtung hat den Sitz in Hessen
- Sie haben keine Förderung für die Investitionsaufwendungen erhalten (vgl. §82 Abs. 3 SGB XI bitte verwenden Sie andernfalls den Antrag für geförderte Einrichtungen, zu finden z. B. über die Website des RP Gießen)
- Es wurden Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet oder werden planmäßig in naher Zukunft berechnet
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vergütungsvereinbarung (bei Inrechnungstellung an Pflegebedürftige der Sozialhilfe)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Onlineverfahren
Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Mitteilung
Zuständige Stellen und Formulare
-
AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung VI Pflege/Aufsicht/Förderwesen
Postfach: 120142
64238 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung VI Pflege/Aufsicht/Förderwesen
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
-
AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
Postfach: 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 62 - Sozial- und Förderangelegenheiten, Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
Marburger Straße 91
35396 Gießen, Universitätsstadt
+49 641 303-0
(Zentrale)
+49 641 303-2197
https://rp-giessen.hessen.de/
pressestelle(at)rpgi.hessen.de
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.