Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Wenn Sie eine Anlage errichten wollen, die nicht genehmigungsfrei ist und nicht zu den Sonderbauten gehört, können Sie einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren stellen.
Leistungsbeschreibung
Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung für alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, nicht baugenehmigungsfrei sind und keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen.
Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen kann die Gemeinde erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Bei Freistellungen die untere Bauaufsicht. Die Bauherrschaft kann ebenfalls die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangen.
Anders als im Vollverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.
Prüfungsgegenstand ist
- die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht
- beantragte Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird
Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum für mehr als 2 Jahre unterbrochen worden ist.
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein.
- Die Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird die Genehmigung erteilt.
An wen muss ich mich wenden?
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).
Vorraussetzungen
Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Vordrucken erhalten Sie unter dem beigefügten Link zu Bauvorlagen.
Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke | wirtschaft. hessen.de
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
§ 2 Hessische Bauordnung (HBO): Begriffe
§ 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
§ 65 Hessische Bauordnung (HBO): Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
§ 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der Nachbarschaft
§ 73 Hessische Bauordnung (HBO): Abweichungen
§ 75 Hessische Bauordnung (HBO): Baubeginn
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Anträge / Formulare
Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Main-Taunus-Kreis - Amt für Bauen und Umwelt
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
https://www.mtk.org
bauen-umwelt(at)mtk.org
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