Vormundschaft
Leistungsbeschreibung
Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,
- wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern wird in diesem Fall oftmals die elterliche Sorge entzogen .
- wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw., sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
- wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.
Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden.
Das Jugendamt wird automatisch Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Dies gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Zu dieser Vormundschaft "kraft Gesetzes" gibt es noch ergänzende Regelungen, wann die Vormundschaft nicht bzw. in welchen Fällen sie ebenfalls eintritt. Informationen dazu erhalten Sie beim Jugendamt.
Anstelle der Vormundschaft ist auch eine Pflegschaft möglich. Eine Pflegschaft umfasst nur einige Regelungsbereiche der Vormundschaft, z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge.
Aufgaben des Vormunds:
Der Vormund vertritt das Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.
Eine Vormundschaft für ein minderjähriges Kind wird durch das Amtsgericht bestellt,
- wenn beide Elternteile nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge für ihr Kind auszuüben; den Eltern wird dann die elterliche Sorge komplett oder in Teilen entzogen
- wenn beide sorgeberechtigte Eltern versterben bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil verstirbt
- wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind oder die Eltern nicht in Deutschland leben und aus dem Ausland nicht in der Lage sind, die elterl. Sorge auszuüben (das Ruhen der elterl. Sorge wird angeordnet, z.B. bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen)
Eine gesetzliche Vormundschaft tritt in folgenden Fällen per Gesetz ein:
- Bei einer vertraulichen Geburt
- Nach einer notariellen Freigabe des Kindes für eine Adoption
- Bei einer minderjährigen Mutter, wenn kein sorgeberechtigter erwachsener Vater vorhanden ist oder die Vormundschaft nicht im Vorhinein durch das Amtsgericht einer anderen Person (z.B. der Großmutter) übertragen wurde
Zum Vormund kann eine Person bestellt werden, welche die Vormundschaft ehrenamtlich ausübt, das örtlich zuständige Jugendamt, ein Vormundschaftsverein oder ein berufsmäßiger Einzelvormund.
Es können auch nur Teile der elterlichen Sorge übertragen werden, sodann spricht man von einer Ergänzungspflegschaft.
Der Vormund vertritt das Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten, er hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen. Der Vormund entscheidet z.B. darüber, wo das Kind lebt, welche Schule es besucht, stellt Anträge bei Behörden oder erteilt die Einwilligung in eine Operation.
An wen muss ich mich wenden?
Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Main-Taunus-Kreis - Amt für Schulen, Jugend und Kultur
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim am Taunus, Kreisstadt
06192 201-1998
06192 201-71998
www.mtk.org
schulen-jugend-kultur(at)mtk.org
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr