Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, sollten Sie nachweislich nicht im Stande sein, berechtigte Forderungen vor Gericht durchzusetzen oder sich gegen Ansprüche eines anderen zu verteidigen. In familiengerichtlichen Angelegenheiten und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.
Für fast alle Gerichtsverfahren kann aus der Staatskasse finanzielle Unterstützung gewährt werden. Je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen brauchen Sie für Prozesskosten dann nicht oder nur mit Teilzahlungen aufzukommen. Fällig werden gegebenenfalls bis zu 48 Monatsraten, deren Höhe das Gericht mit der Bewilligung festlegt.
Angeklagte in Strafverfahren erhalten generell keine Prozesskostenhilfe. Antragsberechtigt ist in Strafsachen nur das Opfer (beispielsweise als Nebenkläger) und der Kläger, der bestimmte Strafdelikte ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgt (Privatkläger).
Hinweis : Als finanzielle Unterstützung außerhalb gerichtlicher Verfahren wird Ihnen auf Antrag auch Beratungshilfe gewährt.
Verfahrensablauf
Sie können den "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" formlos stellen. In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an. Ferner müssen sie dem Antrag eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular beifügen.
Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an ein Rechtsanwaltsbüro wenden. Der Antrag kann auch direkt durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht werden.
An wen muss ich mich wenden?
- das Gericht, bei dem der Prozess geführt wird oder zu führen ist (Prozessgericht)
- das für die Zwangsvollstreckung zuständige Gericht (im Rahmen einer Zwangsvollstreckung)
Vorraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Sie können die erforderlichen Mittel aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg.
- Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Reisepass oder Personalausweis
- Einkommensnachweis oder Steuerbescheid
- Ausgefülltes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse"
- Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt)
- sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte
Welche Gebühren fallen an?
Gerichtsgebühren fallen im ersten Rechtszug des Verfahrens über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht an. Die anwaltliche Vertretung erhält für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Verfahrens in der Regel keine gesonderte Vergütung.
Im Fall des Unterliegens müssen in der Regel die Kosten der gegnerischen Partei für die Prozessführung erstattet werden.
Rechtsgrundlage
§§ 114 bis 127 Zivilprozessordnung (ZPO) – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss im Zivilprozess
§§ 1076 f. Zivilprozessordnung (ZPO) – Prozesskostenhilfe in der EU
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben,
Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragen
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
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+49 69 1367-2976
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